53 Ratgeber Förderung 2026 DAUERGRÜNLAND | Die Umwandlung von Dauergrünland ist nur in ganz wenigen Fällen ohne die Stellung von Ersatzflächen möglich. Foto: imago/imagebroker Betriebe, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (Öko-Verordnung) zertifiziert sind, in 2026 Kraft treten. ▶Pflügen und Dauergrünlandstatus Um das Hineinwachsen in den Dauergrünlandstatus bei Ackerflächen, die mit Gras- und Grünfutterpflanzen bestellt werden (potenzielles Dauergrünland), zu verhindern, kann die Pflugregelung genutzt werden. Das Umpflügen von potenziellem Dauergrünland mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, ist innerhalb eines Monats nach dem Umpflügen bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch den Betriebsinhaber anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie nicht binnen der genannten Frist, so bleibt das Umpflügen bei der Prüfung der Dauergrünlandentstehung unberücksichtigt. Eine Anzeige ist nur erforderlich, wenn nach dem Pflügen wieder Gras oder Grünfutter angebaut wird oder eine Ackerbrache vorliegt. Eine sich anschließende ackerbauliche Nutzung, zum Beispiel mit Weizen oder Mais, stellt eine Fruchtfolge dar und unterbindet die Dauergrünlandentstehung. Auch der Wechsel zwischen Gras und einer Mischung von Gras und Leguminosen wird als Fruchtfolge anerkannt. ▶Nutzartcodierungen für Dauergrünland Folgende Nutzartcodierungen sind 2026 für die Feststellung des Dauergrünlandstatus im Sinne der Konditionalität relevant (Stand: Januar 2026). Aufgrund ihrer Hauptnutzung Grünland werden sie als echte Dauergrünland-Codierungen bezeichnet: 93 ÖR 1d Altgrasstreifen/-flächen, 459 Grünland (Dauergrünland), 480 Streuobstfläche mit Grünlandnutzung, 492 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heide), 592 Dauergrünland aus der Erzeugung genommen, 972 NFF: Dauergrünlandnutzung sowie 994 Vorübergehende, unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- oder Dunglagerplätze auf Dauergrünland. In den Dauergrünlandstatus hineinwachsen können darüber hinaus Flächen mit den nachfolgend aufgeführten Ackernutzcodes (potenzielle Dauergrünland-Codierungen); sie werden folglich bei der Überprüfung der Fünfjährigkeit berücksichtigt: 422 Kleegras, 424 Ackergras, 433 Luzerne-Gras-Gemisch sowie 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen. Folgende Nutzartcodierungen unterliegen anderweitigen Verpflichtungen und führen dazu, dass die Zählung der Jahre, die für den Dauergrünlandstatus relevant sind, pausiert: 88 Öko-Regelung 1a freiwillige Stilllegung (Selbst-/Begrünung), 560 Brache im Rahmen einer Vertragsnaturschutz-Maßnahme, 573 Uferrandstreifenprogramm (AUM-Maßnahme) sowie 576 Erosionsschutzstreifen (AUMMaßnahme). Insgesamt ist zu beachten, dass im Flächenverzeichnis stets diejenige Fruchtart angegeben werden muss, die tatsächlich auf der Fläche anzutreffen ist. Beispielsweise müsste eine Kleegrasfläche, wenn es im Laufe der Zeit zu Grasdurchwuchs kommt, als Ackergras angegeben werden. Es ist zu beachten, dass sämtliche Flächen, die den Dauergrünlandstatus besitzen oder mit der Antragstellung 2026 erreichen, mit einem zulässigen Grünlandcode angegeben werden
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