55 Ratgeber Förderung 2026 DAUERGRÜNLAND | ▶Tabelle 1: Beispiele für das Hineinwachsen in den Dauergrünlandstatus 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Status Hinweis 115 424 424 424 424 424 424 → 459 DGL Für diese Fläche ist eine „echte“ DGL-Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2021). 115 424 424 424 424 424 132 Acker 115 422 422 422 422 422 424 Acker Ansaatjahr 2026 (Fruchtfolge) 115 422 422 591 424 424 424 → 459 DGL Für diese Fläche ist eine „echte“ DGL-Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2021). 115 433 433 62 88 433 433 Acker Ansaatjahr 2021 (DGL-Status pausiert 2023 bis 2024) DGL: Dauergrünland auszufüllen, wenn dieser selbst Eigentümer ist. Im Fall eines Pflegeumbruchs wird die Zustimmung des Eigentümers nicht benötigt. Der Bewirtschafter muss am Schlusstermin der auf die Genehmigung folgenden Antragstellung auf Direktzahlungen den Konditionalitätenverpflichtungen unterliegen. NEU: Es darf sich nicht um einen Betrieb handeln, der ganz oder teilweise nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist (Ökobetrieb) oder weniger als 10 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet; # die zuständige Kreisordnungsbehörde zuvor schriftlich mitgeteilt hat, dass die Dauergrünlandfläche keinem Umwandlungsverbot aufgrund fachrechtlicher Regelungen des Naturschutz- oder Wasserrechts unterliegt; # die Anlage der Ersatzfläche als Dauergrünland bis zum Schlusstermin der Antragstellung auf Direktzahlungen, der auf die Genehmigung folgt, umgesetzt wird; # das neu angelegte Dauergrünland für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr umgewandelt wird. Bei Flächen, die bereits zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, darf eine Umwandlung während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, nicht durchgeführt werden. ▶Umwandlung ohne Ersatzfläche Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzfläche. Fachrechtliche Regelungen gelten parallel dazu und können dem Förderrecht gegebenenfalls widersprechen. Mehr dazu unter „Fachrecht und spezielle Förderregelungen“. In den folgenden Fällen ist eine Genehmigung ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche möglich: # Dauergrünland, für das der Antragsteller nachweisen kann, dass dieses im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen Vertragsnaturschutz oder Grünlandextensivierung entstanden ist oder im Rahmen von Nachfolgeverpflichtungen beizubehalten war. Voraussetzung ist ein Nachweis, dass zwischen der Anlage von Dauergrünland und der Agrarumweltmaßnahme ein ursächlicher Zusammenhang besteht; # Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Hierbei handelt es sich in der Regel um Dauergrünlandflächen, die im Flächenverzeichnis mit einem Ansaatjahr zwischen 2010 und 2015 angegeben wurden. ▶Genehmigungsfreie Umwandlungen Im Folgenden werden verschiedene Regelungen erläutert, bei denen eine Umwandlung ohne förderrechtliche Genehmigung möglich ist. Fachrechtliche Regelungen gelten parallel dazu und können dem Förderrecht gegebenenfalls widersprechen (siehe unter „Fachrecht und spezielle Förderregelungen”). Bagatellregelung: Die Umwandlung von bis zu 500 m2 Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr bedarf keiner förderrechtlichen Genehmigung. Die Bagatellregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine Ersatzfläche oder umweltsensibles Dauergrünland handelt. Auch für Dauergrünland, das ungenehmigt umgebrochen und in den letzten fünf Jahren wiederangesät wurde, gilt die Bagatelle nicht. Dauergrünland ab 2021: Nach den Regelungen der Konditionalität ist die Umwandlung von Dauergrünland, das nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist, nicht genehmigungspflichtig. Die Umwandlung ist lediglich im Flächenverzeichnis der nächsten Antragstellung über die Vergabe des neuen Nutzcodes anzuzeigen. Die Regelung zu Dauergrünland ab 2021 kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine Ersatzfläche oder umweltsensibles Dauergrünland handelt. Auch für Dauergrünland, das ungenehmigt umgebrochen und in den letzten fünf Jahren wiederangesät wurde oder das vor dem 1. Januar 2023 umgebrochen wurde, gilt die Regelung nicht. Eine Übersicht, welche Regelungen bei verschiedenen Ansaatjahren gelten, ist in Tabelle 3 dargestellt. Umwandlung in eine nicht landwirtschaftliche Fläche: Die Überführung in eine nicht landwirtschaftliche Fläche (zum Beispiel Bau eines Gebäudes, das Anlegen eines Fahrsilos oder eine Aufforstung) ist ohne Genehmigung möglich. ▶Fachrecht und spezielle Förderregelungen Der Dauergrünlanderhalt wird nicht nur durch die förderrechtlichen Anforderungen der Konditionalität geregelt. Fachrechtliche Umwandlungsverbote von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen nach Naturschutz- und Wasserrecht bestehen parallel dazu. Zudem sind die Dauergrünlanddefini-
RkJQdWJsaXNoZXIy ODA5MjY=