Ratgeber Förderung 2026

56 Ratgeber Förderung 2026 | DAUERGRÜNLAND ▶Tabelle 2: Bestimmung der Fünfjährigkeit nach Ansaatjahr Wert Beschreibung E Genehmigte Ersatzfläche aus Antragsverfahren DGL-Umwandlung 2009 Flächen, die seit 2009 oder früher mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland mindestens seit dem Jahr 2014) 2010 bis 2015 Flächen, die zwischen 2010 und 2015 erstmalig und seitdem fortlaufend mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland, das zwischen 2015 und 2020 neu entstanden ist*) 2016 bis 2020 Flächen, die zwischen 2016 und 2020 erstmalig und seitdem fortlaufend mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (= Dauergrünland, das zwischen 2021 und 2025 neu entstanden ist*) 2021 Flächen, die seit 2021 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden und mit dieser Antragstellung zu Dauergrünland werden* 2022 Flächen, die seit dem betreffenden Jahr mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden (Fünfjährigkeit noch nicht erfüllt) 2023 2024 2025 2026 * Ausnahmen können vorliegen, wenn die Fläche zwischenzeitlich mit einem NC, für den die Zählung der für den Dauergrünlandstatus relevanten Jahre pausiert, beantragt wurde; DGL: Dauergrünland ▶Tabelle 3: Übersicht: Umwandlungsregelungen nach Ansaatjahr Ansaatjahr DGL Umwandlung 2009 DGL vor 2015 entstanden Genehmigungspflichtig, in der Regel mit Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche 2010 bis 2015 DGL zwischen 2015 und 2020 entstanden Genehmigungspflichtig, ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche ab 2016 DGL ab 2021 entstanden Ohne Genehmigung möglich, Anzeige über Vergabe eines neuen Codes der Kulturart im Flächenverzeichnis im nächsten Sammelantrag DGL: Dauergrünland tionen aus dem Fachrecht und dem Förderrecht nicht zwingend deckungsgleich. Eine förderrechtliche Genehmigung für die Dauergrünlandumwandlung kann nur erteilt werden, wenn kein fachrechtliches Umwandlungsverbot vorliegt. Bitte beachten Sie, dass etwaige fachrechtliche Umwandlungsgenehmigungen der Kreise und kreisfreien Städte nach Naturschutz- oder Wasserrecht keine förderrechtliche Genehmigung darstellen und diese nicht ersetzen. Für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland ist die Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen zuständig. Ausnahmeregelungen aus dem Förderrecht, wie unter „Umwandlung ohne Ersatzfläche“ und „Umwandlung ohne Genehmigung“ aufgeführt sind, können außerdem vom Fachrecht abweichen. Daneben sind für Dauergrünland, das im Rahmen der Öko-Regelungen 1d, 4 und 5 beantragt wird, die jeweilig geltenden Bestimmungen der entsprechenden Maßnahmen, wie das absolute Dauergrünland-Umwandlungsverbot, parallel zu beachten. Hierzu kann Ihnen die Kreisstelle nähere Auskünfte geben. ▶Verstöße gegen das Erhaltungsgebot Eine nicht genehmigte Umwandlung von Dauergrünland stellt einen Verstoß gegen die Auflagen der Konditionalität dar und kann zu Kürzungen und Sanktionen führen. Eine Fläche, die davon betroffen ist, muss innerhalb der von der Landwirtschaftskammer festgesetzten Frist, in der Regel bis zum nächsten 15. Mai, wiedereingesät werden. Sollte die betroffene Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen der Konditionalität unterliegt, gilt die Verpflichtung für den übernehmenden Betrieb. Sofern zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, kann die Umwandlung auf Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer auch nachträglich genehmigt werden. ▶Auf umweltsensiblen Standorten Anzeigepflicht Für eine Grasnarbenerneuerung auf umweltsensiblem Dauergrünland und Dauergrünland in gesetzlich geschützten Biotopen besteht eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist 15 Werktage vor der geplanten Durchführung schriftlich bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen. Von der Anzeigepflicht betroffen sind alle Maßnahmen, bei denen eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe durchgeführt wird, wie zum Beispiel beim Schlitzverfahren. Walzen, Schleppen und Striegeln sind Pflegemaßnahmen. Sie dienen nicht der Grasnarbenerneuerung und sind daher nicht anzeigepflichtig. Maßnahmen, die die Grasnarbe zerstören, sind nicht gestattet. NEU: Ab 2026 ist die Genehmigung einer Grasnarbenerneuerung auch bei Dauergrünland möglich, das in einem ausgewiesenen Moor- oder Feuchtgebiet liegt. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Dauergrünlandnarbe geschädigt ist oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist. Außerdem muss eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vorliegen, dass Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes der Maßnahme nicht entgegenstehen. Eine Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass die Erneuerung der Grasnarbe nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis durch eine nichtwendende Bodenbearbeitung erfolgt und die Neueinsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zeitnah nach der Bodenbearbeitung vorgenommen wird. Die entsprechenden Antragsformulare und Merkblätter zum Bereich Dauergrünlanderhalt finden Sie unter www. landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung unter Formulare und Merkblätter. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Kreisstelle. ◀

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