58 Ratgeber Förderung 2026 | PFLANZENSCHUTZVERZICHT Die Förderung bezieht sich auf den in § 4 Absatz 1 der PflanzenschutzAnwendungsverordnung vorgeschriebenen Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel. Förderfähig sind Ackerflächen und Dauerkulturen innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Antragsberechtigt sind Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Tätigkeiten auf überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Die genaue Definition ergibt sich aus den Vorgaben im Sammelantrag. ▶Nur für Flächen in NRW Der Erschwernisausgleich wird ausschließlich für Flächen in NordrheinWestfalen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Flächen bis zur Ernte ordnungsgemäß gepflegt und anschließend beerntet und verwertet werden. Für Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Zuwendung gewährt. In ELAN ist zur Orientierung die Kulisse „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ hinterlegt. Förderfähig sind Teilschläge ab 0,1 ha. Liegt ein Teilschlag nur teilweise in der Kulisse, müssen mindestens 0,1 ha und zugleich mindestens 30 % der Fläche innerhalb der Kulisse liegen. Die Bagatellgrenze beträgt 500 €. ▶Ausschlusskriterien Nicht gefördert werden Flächen, für die im selben Kalenderjahr eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erteilt wurde. Wird ein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 festgestellt, entfällt die Förderung für alle beantragten Flächen. Erfolgt jedoch eine Selbstanzeige vor einer möglichen oder angekündigten Kontrolle, wird nur die betroffene Fläche ausgeschlossen. ▶Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt bei produktiv genutzten Ackerflächen 382 €/ha und bei produktiv genutzten Dauerkulturflächen 1 527 €/ha. Die Zuordnung der Kulturen erfolgt anhand der Angaben im Sammelantrag. Eine Übersicht Prämierter Verzicht Landwirtschaftliche Betriebe, die in besonders sensiblen Schutzgebieten wirtschaften und dort auf bestimmte Pflanzenschutzmittel verzichten müssen, können finanzielle Unterstützung erhalten. Die wichtigsten Grundlagen zum Erschwernisausgleich Pflanzenschutz fasst Cedric Böhmer zusammen. reiche Glatthaferwiesen, Magerrasen, Heiden und zahlreiche Vogelarten, die auf extensiv genutzte Wiesen und Weiden angewiesen sind. Alle Maßnahmen zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung von Düngung und Pflanzenschutz aus. Zudem werden Nutzungstermine, Schnitthäufigkeit und Viehbesatzdichte geregelt. Ergänzende Pflegemaßnahmen sichern den Erhalt von Hecken und Streuobstwiesen als wichtige Strukturelemente der Kulturlandschaft. Beispiele für geförderte Maßnahmen bei der Grünlandextensivierung sind: # Umwandlung von Ackerflächen in Grünland, # extensive Weidenutzung mit verpflichtender Beweidung und zeitweise eingeschränkter Besatzdichte, ohne Pflegeumbruch und ohne Pflanzenschutzmittel, # extensive Wiesennutzung mit festgelegtem frühesten Mahdtermin, reduzierter Düngung sowie Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nachsaat und Pflegeumbruch, # Zusatzförderung für insektenschonende Mähtechnik bei extensiver Wiesennutzung oder # Pflege und Nachpflanzung vorhandener Obstbaumbestände, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel. Die naturschutzfachlich geeignete und durch den Betrieb umsetzbare Maßnahme wird zwischen Antragstellenden und Bewilligungsbehörde beziehungsweise einer Biologischen Station abgestimmt. ▶Grundantragsverfahren 2026 NEU: Für 2026 gilt für Grundbewilligungen im Vertragsnaturschutz ein verkürzter Verpflichtungszeitraum von drei Jahren. Die Antragsfrist endet am 30. Juni. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das ELAN-Verfahren. Zur Vereinfachung können Flächen direkt aus dem Flächenverzeichnis ausgewählt werden. Vor dem Einreichen des Grundantrags ist eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, um geeignete Fördermaßnahmen festzulegen. In einigen Regionen übernehmen Biologische Stationen diese Aufgabe. Nach Eingang des Antrags prüft die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen. Liegen alle Kriterien vor, wird der Zuwendungsbescheid vor Beginn des Verpflichtungszeitraums erteilt. Flächen in Schutzgebieten werden grundsätzlich bevorzugt, jedoch spielen auch die naturschutzfachlichen Entwicklungspotenziale der Flächen eine wichtige Rolle. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. ▶Auszahlungsverfahren Die Auszahlungsanträge werden zusammen mit dem Flächenverzeichnis über ELAN eingereicht. Die Frist für 2026 endet am 15. Mai. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Verpflichtungszeitraums durch die EU-Zahlstelle – für 2026 eingereichte Anträge also im ersten Halbjahr 2027. Weitere Informationen, einschließlich Hinweisen zur Antragstellung, finden sich auf der Website der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen unter www.landwirtschaftskammer.de in den Rubriken Förderung, Ländlicher Raum und Agrarumweltmaßnahmen unter dem Stichwort Vertragsnaturschutz. ◀
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