60 Ratgeber Förderung 2026 | AUSGLEICHSZULAGE Die Förderung gilt für landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen, die als benachteiligte Gebiete ausgewiesen sind. Die benachteiligten Gebiete gliedern sich in folgende Kategorien: # Berggebiete; # andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und # andere aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete. Eine Übersicht über die benachteiligten Gebiete in Nordrhein-Westfalen befindet sich in Anlage 1 der Richtlinie. Die Richtlinie, die auch die entsprechende Richtlinienänderung vom 4. August 2025 enthält, ist im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung, Ländlicher Raum unter Ausgleichszulage verlinkt. Bei der Antragstellung in ELAN bietet die Kulisse „benachteiligte Gebiete“ Orientierung. Sie kann im GIS in der Legende ausgewählt werden und wird dann angezeigt. Seit dem Antragsjahr 2025 gilt in der Ausgleichszulage das Belegenheitsprinzip und nicht mehr das Betriebssitzprinzip. Das bedeutet, dass es für die Antragstellung in Nordrhein-Westfalen nicht mehr darauf ankommt, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt, sondern darauf, dass die beantragten Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen. Landschaftselemente sind nicht förderfähig. Grundsätzlich können alle landwirtschaftlich genutzten und ab dem Jahr 2026 voraussichtlich auch alle stillgelegten und aus der Erzeugung genommenen Flächen (siehe „Neu in 2026“), mit Ausnahme der Nutzungscodes 924 bis 997, gefördert werden. Für die Antragstellung der Ausgleichszulage im Jahr 2026 müssen mindestens 3 ha der als förderfähig festgestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb eines benachteiligten Gebietes liegen. Als förderfähig gelten ausschließlich Teilschläge ab einer Mindestgröße von 0,01 ha. Die Mindestschlaggröße von 0,1 ha muss eingehalten werden. Zudem wird die Ausgleichszulage nur gewährt, wenn die Bagatellgrenze von 250 € erreicht wird. ▶Wie viel Prämie gibt es? Für Flächen in Berggebieten werden bis zu 75 €/ha gewährt. Für die anderen Gebiete gelten gestaffelt nach Ertragsmesszahl (EMZ) und abhängig von der Nutzart unterschiedliche Fördersätze. Je Hektar Futterfläche (alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische) gelten folgende Prämiensätze: # bis zu 55 €/ha bei EMZ bis 30, # bis zu 45 €/ha bei EMZ von 31 bis 35 und # bis zu 33 €/ha bei EMZ ab 36. Ackerflächen sowie ab dem Jahr 2026 auch stillgelegte und aus der ErzeuAusgleichszulage für benachteiligte Gebiete Die Ausgleichszulage wird zum Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten gewährt, die bei der Bewirtschaftung von Flächen in benachteiligten Gebieten entstehen. Es berichtet Eva Lütkemeier. Bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gibt es nur für die ersten 100 ha die volle Prämie. Für weitere 50 ha reduziert sie sich um 25 %. Foto: imago/blickwinkel
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