61 Ratgeber Förderung 2026 Bei der Antragstellung kann die Umweltkulisse (Anlage B1) im ELAN-Programm helfen. Diese setzt sich aus den Natura-2000-Gebieten und den Kohärenzgebieten zusammen. Die FFH- und Vogelschutzgebiete bilden zusammen die Natura-2000-Gebiete. Die Kohärenzgebiete sind nach fachlichen Kriterien ausgewählte Flächen in Naturschutzgebieten. Sie dienen verschiedenen Arten als Trittstein oder Wanderkorridor zwischen den bestehenden FFH- und Vogelschutzgebieten. Da ein fachlicher Bezug zu den Zielen von Natura-2000 hergestellt werden muss, können nur Flächen und Gebiete mit bestimmter naturschutzfachlicher Qualität gefördert werden. Flächen, die sich im öffentlichen Eigentum oder im Eigentum der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege befinden sowie Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in dieser Maßnahme nicht förderfähig. Diese sind daher weitestgehend aus der Umweltkulisse entfernt worden. ▶Antrag und Voraussetzungen Die Antragstellung erfolgt mittels der Anlage B1 des Sammelantrags im ELAN-Antragsverfahren bis zum 15. Mai 2026. Der Antrag kann innerhalb der Nachfrist bis zum 31. Mai 2026 gestellt werden, wobei dann eine Kürzung der Prämie von 1 % pro Kalendertag erfolgt. Eine Antragstellung nach dem 31. Mai 2026 ist unzulässig. Antragsberechtigt für die Ausgleichszahlung Umwelt sind Landwirtinnen, Landwirte und andere Land bewirtschaftende Personen. Die Ausgleichszahlung Umwelt kann ausschließlich für bewirtschaftete Dauergrünlandflächen beantragt werden. Diese werden im Flächenverzeichnis mit den Nutzartcodierungen 93, 459, 480 und 492 ausgewiesen. Auf den beantragten Flächen müssen im gesamten Antragsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 2026) die nachfolgenden Verpflichtungen eingehalten werden: # Verzicht auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, # Verzicht auf Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen sowie # Pflicht zur Rücksichtnahme auf Brutvögel und deren Gelege. Darüber hinaus sind die für die jeweilige Fläche gültigen Festlegungen der Schutzgebietsverordnungen einzuhalAUSGLEICHSZULAGE UMWELT | gung genommene Flächen in diesen anderen Gebieten werden mit 25 €/ha gefördert. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Prämien durch sogenannte Top-ups zu erhöhen. Ob und in welcher Höhe diese Zusatzmittel gewährt werden, legt das Ministerium jedes Jahr zum Jahresende erneut fest. Durch die anzuwendende Degression erfolgt eine gestaffelte Berechnung der Ausgleichszulage je Hektar. Bis einschließlich 100 ha werden alle Flächen, die in benachteiligten Gebieten liegen, voll angerechnet. Für die Fläche zwischen 100 und 150 ha reduziert sich die Prämie um 25 %. Für Flächen über 150 ha wird keine Ausgleichszulage gewährt. ▶Wie wird der Antrag gestellt? Der Antrag ist in Nordrhein-Westfalen bis zum 15. Mai über ELAN einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mittels der Anlage B zum Sammelantrag. Im Flächenverzeichnis kennzeichnen Sie die Flächen, für die Sie die Ausgleichszulage beantragen möchten, indem Sie die Bindung „B“ setzen. Wenn im Vorjahr bereits die Ausgleichszulage beantragt wurde und entsprechende Bindungen bestehen, werden diese automatisch angezeigt. Im Antragsdialog müssen je Teilschlag die Art der Benachteiligung und die EMZ angegeben sein. Sollte ein Schlag in mehreren unterschiedlichen Gebietskategorien liegen oder unterschiedliche EMZ haben, so ist er entlang der Grenze zwischen den Gebieten beziehungsweise EMZ zu teilen. Weitere Informationen zur Teilschlagbildung können Sie den Antragsformularen entnehmen. ▶Wann drohen Prämienkürzungen? Anträge, die nach dem 31. Mai eingehen, gelten als verfristet und sind daher nicht förderfähig. Für Anträge, die innerhalb der Nachfrist vom 16. Mai bis zum 31. Mai eingereicht werden, erfolgt eine Kürzung der Förderung um 1 % pro Kalendertag. Werden im Rahmen der Antragsprüfung Differenzen zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen festgestellt, so ist nicht nur mit einer Korrektur des Antrags zu rechnen. Es kann zusätzlich zu Sanktionen oder auch zur Ablehnung des Antrags auf Ausgleichszulage kommen. Des Weiteren gelten in der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete die Regelungen der Konditionalität. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kommt es zu Kürzungen in der Ausgleichszulage. ◀ Neu in 2026 In der Ausgleichszulage werden ab dem Antragsjahr 2026 voraussichtlich auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen gefördert, mit Ausnahme der Nutzungscodes 924 bis 997. Der Prämiensatz soll 25 €/ha betragen. Bei Redaktionsschluss stand noch nicht fest, wie die Änderungen der Richtlinie Ausgleichszulage genau aussehen werden. Im Internet werden unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung, Ländlicher Raum unter Ausgleichszulage aktuelle Informationen veröffentlicht, sobald diese vorliegen. ◀ Prämien für Vögel, Flora und Fauna In Nordrhein-Westfalen wird die Ausgleichszahlung Umwelt weiterhin gewährt, um Mehrausgaben und weitere wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, die bei der Bewirtschaftung von Dauergrünland in Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) und Vogelschutzgebieten sowie Kohärenzgebieten entstehen. Luisa Exner berichtet.
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