Ratgeber Förderung 2026

62 Ratgeber Förderung 2026 | AUSGLEICHSZULAGE UMWELT ten. Diese können zum Beispiel sein: Verbot der Nachsaat, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung (Mindestvorgabe: Verbot von Schleppen und Walzen nach dem 15. März im Tiefland beziehungsweise 1. April im Bergland) sowie Beschränkung auf eine zweimalige Mahd. Die Vorgaben der Konditionalität sind im gesamten Betrieb einzuhalten. Ebenso müssen die relevanten Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sowie alle weiteren einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen und EU-Rechts beachtet werden. ▶Ein Teilschlag pro Gebiet Im Flächenverzeichnis werden die Flächen für die Beantragung der Ausgleichszahlung Umwelt markiert, indem Sie die Bindung B1 für diese Flächen vergeben. Als Zusatzangabe muss Ihre beantragte Fläche einem der folgenden zwei Gebiete zugeordnet sein: # Gebiet 5: Kohärenzgebiet, # Gebiet 6: Natura-2000-Gebiet, also einem bestehenden FFH- oder Vogelschutzgebiet. In der Legende im GIS des ELAN-Antragsverfahrens können Sie die Umweltkulisse aktivieren und überprüfen, ob Ihre Angaben mit dem angezeigten Gebiet übereinstimmen. Liegt ein Schlag nur teilweise in der Umweltkulisse oder erstreckt sich dieser über beide Gebiete, muss der Schlag entsprechend unterteilt werden. Für die Teilung des Schlags können Sie das Tool zur Übernahme der Grenzen der Umweltkulisse im ELAN-Programm nutzen. Sofern vorhanden, werden Bindungen aus dem Vorjahr vorgeblendet. Werden für eine Fläche die erforderlichen Förderbedingungen nicht erfüllt oder können bestehende Verpflichtungen nicht eingehalten werden, darf die Fläche, auch wenn sie in der Umweltkulisse angezeigt wird, nicht beantragt werden. ▶Prämiensätze Wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden und der Antrag fristgerecht bis zum 15. Mai 2026 gestellt wurde, werden folgende Prämien pro Hektar Fläche gewährt: # 95 €/ha für Flächen in Natura2000-Gebieten (FFH- oder Vogelschutzgebieten) sowie # 135 €/ha für Flächen in Kohärenzgebieten. Für ordnungsrechtliche Festsetzungen, die durch die Unteren Naturschutzbehörden aufgrund der Schutzgebietsverordnung gemeldet wurden, werden Prämienerhöhungen gewährt. Diese werden nach der Antragstellung automatisch bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Grundlage dafür sind gesonderte Kulissen, die auf den von den Unteren Naturschutzbehörden gemeldeten Festsetzungen der Schutzgebietsverordnungen basieren. Ein Antrag für die Prämienerhöhung ist daher nicht erforderlich. Die Prämie erhöht sich bei Vorliegen der unter Antragstellung und Fördervoraussetzungen aufgezählten Festsetzungen um # 30 €/ha bei Verbot der Nachsaat, # 35 €/ha bei Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, # 45 €/ha bei Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung und # 235 €/ha bei Beschränkung auf eine zweimalige Mahd. Eine Zahlung erfolgt nur dann, wenn die im Antrag förderfähigen Flächen zusammen mindestens 1 ha groß sind und sich eine Prämie von mindestens 95 € ergibt. NEU: Bitte beachten Sie, dass die Prämienerhöhung für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel nicht gewährt werden kann, wenn gleichzeitig der ökologische Landbau beantragt oder die Öko-Regelung 4 ausgezahlt wird, um eine Doppelförderung zu vermeiden. ▶Kürzungen und Ablehnung vermeiden Unstimmigkeiten Ihres Antrags oder die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen können, neben der erforderlichen Korrektur des Antrags, zu Sanktionen oder gegebenenfalls auch zu einer Ablehnung des Antrags führen. Schwerwiegende Verstöße gegen die genannten Verpflichtungen können zudem dazu führen, dass Sie im Folgejahr von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen werden. ◀ Rücksichtnahme auf Brutvögel, zum Beispiel den bodenbrütenden Wiesenpieper, und deren Gelege ist eine von mehreren Verpflichtungen im Rahmen der Ausgleichszulage Umwelt. Foto: Imago/Zoonar

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