64 Ratgeber Förderung 2026 | AUM UND ÖKO-LANDBAU sammengefasst. Landschaftselemente, Ackerrandstreifen (Nutzartcode NC 915) und Agroforstsysteme (NC 81) werden bei der Berechnung der Anbauanteile mit der Hauptfruchtart ihres Bezugsschlags berücksichtigt. Der Anteil an Leguminosen, ausschließlich großkörnig und in Reinkultur, muss mindestens 10 % der Gesamtfläche erreichen. Getreide darf auf maximal 66 % und Gemüse auf maximal 30 % der Ackerfläche angebaut werden. ▶Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge Durch die Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge soll die Strukturvielfalt gefördert werden. Die Bewirtschaftung der Ackerschläge erfolgt so, dass sie im Zeitraum von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptfruchtart nicht größer als 5 ha sind. Aneinandergrenzende Schläge eines Betriebs müssen mit unterschiedlichen Hauptfruchtarten bestellt werden, sonst werden sie als ein Schlag betrachtet. Dabei ist auch hier zu beachten, dass Nutzarten derselben Gattung zu einer Hauptfruchtart zusammengefasst werden. Ackerrandstreifen (NC 915) und Agroforstsysteme (NC 81) sind Bestandteil ihres Bezugsschlags, fließen also in die Schlaggröße mit ein und können nicht als Trennung einheitlich bewirtschafteter Flächen dienen. Eine Trennung kann zum Beispiel durch streifenförmige Brachen mit mindestens 0,1 ha erfolgen. Eine Trennung durch kleinere Flächen führt dazu, dass die Schläge mit derselben Hauptfruchtart im Sinne der Maßnahme zusammengefasst werden. ▶Getreideanbau mit weiter Reihe Bei dieser Maßnahme stehen der Schutz von Bodenbrütern und die Förderung biodiverser Strukturen im Vordergrund. Bei der Aussaat des Getreides wird entweder jeder zweite Säschar geschlossen oder der Anbau erfolgt doppelreihig, dann werden je zwei Säschare geöffnet und zwei geschlossen, sodass ein Reihenabstand von mindestens 20 cm erreicht wird. Untersaaten dürfen nicht eingebracht werden. Gedüngt wird ausschließlich mit Stallmist, Kompost und Champost. Pflanzenschutz ist in eingeschränktem Umfang möglich. Die Verwendung von gebeiztem Saatgut und bis zu zwei Behandlungen mit Herbiziden oder Wachstumsreglern ist möglich. Bis Ende März kann zudem eine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Der Einsatz von Fungiziden und Insektiziden ist in dieser Maßnahme nicht zulässig. ▶Stoppelbrache ist optional Zusätzlich zu dieser Maßnahme kann auch eine Stoppelbrache erbracht werden. Diese ist bis zum 1. Februar des Folgejahres beizubehalten. ▶Anlage von Uferrandstreifen Die Uferrandstreifen sollen Gewässer schützen und die Biodiversität fördern. Uferrandstreifen werden auf Ackerflächen durch Einsaat mehrjähriger Grasarten mit einer Breite von mindestens 10 m bis zu 30 m entlang von Oberflächengewässern angelegt. Die schutzwürdigen Gewässer sind ständig oder periodisch wasserführend und grundsätzlich in der auf Basis der Gewässerstationierungskarte vom LANUK erstellten förderrechtlichen „Gewässerkulisse“ enthalten. Die Kulisse wird in ELAN zur Verfügung gestellt. Auf den Uferrandstreifen werden weder Dünge- oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht noch Meliorationsmaßnahmen vorgenommen. Der Aufwuchs wird jährlich genutzt. Dies erfolgt ausschließlich außerhalb des Schutzzeitraums vom 1. April bis 15. Juni durch Mahd und Abfuhr, nicht durch Beweidung. Außer einer gegebenenfalls notwendigen Nachsaat erfolgt grundsätzlich keine weitere Bodenbearbeitung. ▶Anlage von Erosionsschutzstreifen Zum Schutz vor wasserbedingter Erosion in gefährdeten Gebieten ist diese Fördermaßnahme vorgesehen. Wichtig für den Prämienerhalt ist die Lage der Fläche in Gebieten der Erosionsgefährdungsklassen Wasser 1 und 2. Gefördert Bei der Maßnahme Getreideanbau in weiter Reihe sind mindestens 20 cm Reihenabstand nötig. Das heißt: jedes zweite Schar schließen oder ein Scharpaar offen, das nächste geschlossen. Foto: imago/Martin Wagner
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