Ratgeber Förderung 2026

66 Ratgeber Förderung 2026 | TIERGERECHTE HALTUNG Für die Maßnahme der Sommerweidehaltung ist der Antrag für das Verpflichtungsjahr 2026 zusammen mit dem Sammelantrag per ELAN einzureichen. Die Antragsfrist endet am 15. Mai. Der Antrag auf Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh ist per ELAN bis zum 30. Juni 2026 einzureichen. Eine verspätete Einreichung von Anträgen führt zu Kürzungen oder sogar zur Ablehnung von Anträgen. ▶Sommerweidehaltung Im Rahmen der Sommerweidehaltung müssen pro Großvieheinheit (GVE) mindestens 0,15 ha Weidefläche der zulässigen Nutzartcodes 422, 424, 433, 459, 480 und 492 zur Verfügung stehen. Die Weideflächen werden im Rahmen der Antragstellung durch Setzen einer entsprechenden Bindung im Flächenverzeichnis gekennzeichnet. Zudem muss für jede Weidefläche angegeben werden, welche Weidegruppe diese Fläche vorrangig nutzen wird. Alle Tiere der beantragten Weidegruppe(n) müssen in der Zeit vom 16. Mai bis 15. Oktober täglich Weidegang mit Zugang zu einer Tränke erhalten. Die Richtlinien für die Förderung der Sommerweidehaltung sehen bestimmte Ausnahmefälle von dieser Weidepflicht vor, zum Beispiel Krankheit. Liegt ein solcher vor, ist dies unbedingt zu dokumentieren, insofern mehr als 10 % der Tiere der beantragten Weidegruppe im Stall verbleiben müssen. Die Dokumentation ist beispielsweise im Rahmen einer Vor-OrtKontrolle vorzulegen. Das entsprechende Formular finden Sie unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung/Formulare und Merkblätter. ▶Besonderheiten bei Färsen Bei den Färsen sind folgende Besonderheiten zu beachten: Die Verpflichtungen müssen in vollem Umfang erfüllt werden. Es können für die Prämienberechnung jedoch nur 80 % der GVE berücksichtigt werden. Hintergrund dieser Regelung ist die Annahme, dass 20 % der Färsen zur Remontierung der Mutterkühe herangezogen werden. Bei Färsen der Fleischrassen im Herdenverband werden die Mutterkühe bei der GVE-Berechnung und der Ermittlung der Beweidungsfläche hinzugerechnet, für sie kann aus EU-rechtlichen Gründen jedoch keine Prämie gezahlt werden. Das bedeutet auch, dass sie für das Erreichen der Bagatellgrenze nicht relevant sind. Die Bagatellgrenze beträgt 500 €. Bei der Prüfung, ob Sie diesen Betrag erreichen, ist insbesondere bei den Färsen zu beachten, dass der GVEFaktor bis 24 Monate 0,6 beträgt und Haltung fördern Zur Verbesserung der tiergerechten Haltungsverfahren sollen die einjährigen Fördermaßnahmen Sommerweidehaltung und Haltungsverfahren auf Stroh insbesondere bei Rindern und Schweinen beitragen. Was bei der Antragstellung 2026 zu beachten ist, erläutert Marco Närdemann. anderen Bundesländern, ist die zentrale Fördervoraussetzung. Dies muss jährlich durch eine zugelassene ÖkoKontrollstelle kontrolliert und bescheinigt werden. Die Bescheinigung über diese Kontrolle ist innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kontrolle durch die Antragstellenden über ELAN oder bei der Kreisstelle der LWK NRW einzureichen. Gefördert werden die Kulturgruppen Acker, Dauerkulturen und Baumschulen, Dauergrünland, Gemüse- und Zierpflanzenbau sowie Unterglasproduktion – jeweils mit spezifischen Prämiensätzen. Die Einordnung einzelner Kulturen kann dabei von gängigen Klassifikationen abweichen. So wird beispielsweise der Spargelanbau im Rahmen dieser Förderung den Gemüsekulturen zugeordnet. Eine Übersicht über die Einordnung der förderfähigen NC finden Sie auf Internetseite der LWK NRW. Für den Erhalt der Dauergrünlandprämie ist ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,3 RGV/ha Dauergrünland Voraussetzung. Berücksichtigt werden hierfür alle im Flächenverzeichnis als Dauergrünland ausgewiesenen Flächen, inklusive der Altgrasstreifen (ÖR 1d). Beim Unterglasanbau liegt die Mindestnutzungsdauer bei neun Monaten pro Jahr. Für Wege wird ein pauschaler Abzug von 10 % veranschlagt. Weitere nicht dem Anbau dienende Bereiche wie Lagerbereiche oder Sozialräume müssen zusätzlich in Abzug gebracht werden. ▶Förderung bedrohter Haus- und Nutztierrassen Zum Erhalt der genetischen Vielfalt, des kulturellen Erbes sowie der Sicherung einer langfristigen Stabilität und der Anpassungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tierbestände wird die Zucht und die Haltung bedrohter Haustierrassen in NRW gefördert. Förderfähig sind die Zucht und Haltung bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern diese in der „Zentralen Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland“ (TGRDEU) in einer entsprechenden Gefährdungskategorie geführt werden. Die Datenbank ist online unter https://tgrdeu. genres.de einsehbar. Um eine Förderung zu erhalten, müssen Antragstellende Eigentümer der Tiere sein und über einen Betriebssitz in NRW verfügen. Die Tiere müssen in NRW oder in einem unmittelbar angrenzenden Landkreis eines anderen Bundeslandes gehalten werden. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem Zuchtprogramm (Zuchtbucheintrag) einer staatlich anerkannten, in NRW aktiven Züchtervereinigung erforderlich. NEU: Ab 2026 müssen zusammen mit dem Auszahlungsantrag aktuelle Herdbuchauszüge, Zuchtbescheinigungen oder durch den Zuchtverband ausgestellte Bestandslisten eingereicht werden. Dies gilt ab diesem Jahr auch erstmals für Anträge mit Rindern, Pferden und Schweinen. Zuvor galt diese Verpflichtung nur für Schafe und Ziegen. Der bewilligte Tierbestand ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum hinweg unverändert zu halten. ▶Antragsfristen Es sind folgende Antragsfristen zu beachten: Bis 15. Mai 2026 sind Auszahlungsanträge zu stellen, bis 31. Mai 2026, dem letzten Termin zur Einreichung der Auszahlungsanträge, erfolgt eine Kürzung von 1 % je Tag der Verspätung; letzte Möglichkeit, Grundanträge einzureichen ist der 30. Juni 2026. ◀

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