76 Ratgeber Förderung 2026 | FLÄCHENMONITORING Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Wesentlich ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung zum Beispiel dann dauerhaft entzogen – und verliert damit ihre Beihilfefähigkeit –, wenn auf ihr ein Haus oder eine Straße gebaut wird, auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte durchgeführt werden. Eine kurzfristige nicht landwirtschaftliche Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit. Zu beachten ist, dass eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit im Regelfall nach der Antragstellung der Kreisstelle spätestens drei Tage vor Beginn zu melden ist. ▶Erforderliche Tätigkeiten Dauergrünland muss jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf Dauergrünland liegt vor, wenn der Betriebsinhaber die Fläche mindestens einmal jährlich gemäht hat oder aber die Fläche zur Beweidung genutzt hat. Mindestens in jedem zweiten Jahr ist auf Brachen bis zum 15. November eines Kalenderjahres die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit, also eine Mindestpflege, durchzuführen. Diese Mindesttätigkeit ist im ersten Jahr, in dem eine Aussaat zur Begrünung durchgeführt wird, durch die Einsaat erfolgt. Danach ist es erforderlich, den Aufwuchs einer Fläche mindestens jedes zweite Jahr zu mähen und das Mähgut abzufahren oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Diese Tätigkeit ist jedoch vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres verboten. Achtung: Bei bestimmten Fördermaßnahmen können erweiterte Sperrzeiträume beziehungsweise besondere Vorgaben zur Mindesttätigkeit gelten. ▶Sperrzeitraum auf Brachen einhalten Brachen sind beihilfefähig, wenn sie im Zeitraum von April bis Mitte August des Antragsjahres ruhen beziehungsweise sich selbst überlassen bleiben. Gemäß den Vorgaben der Konditionalität ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf Brachen, die sogenannte Mindesttätigkeit, im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August aus Naturschutzgründen verboten. Achtung: Bei bestimmten Fördermaßnahmen können erweiterte Sperrzeiträume beziehungsweise besondere Vorgaben zur Mindesttätigkeit gelten. ▶Ampel in ELAN und MonaNRW Bei der Überprüfung wird jeder Fläche ein Ergebnis entsprechend den Ampelfarben zugeordnet. Was diese besagen, zeigt die Tabelle auf. In einem Informationsfeld werden die für die einzelnen im Flächenüberwachungssystem beobachteten Antragsangaben beziehungsweise Fördervoraussetzungen ermittelten Ergebnisse angezeigt. Seit 2025 können Flächen auch grau dargestellt werden. Das ist dann der Fall, wenn sich die grüne Ampelfarbe nicht aus einer Antragsänderung oder Auswertung der Satellitenbilder ergibt, sondern ein rotes Ergebnis im Rahmen der Antragsbearbeitung auf Korrekturebene bearbeitet wurde. Durch die graue Farbe soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine Fläche handelt, für die zuvor ein abweichendes Ergebnis (rot) festgestellt wurde, welches nicht durch Antragsänderung oder Einreichung von Belegen ausgeräumt werden konnte. Es ist zu beachten, dass die abweichende Feststellung unter Umständen Auswirkungen auf andere Fördermaßnahmen hat. Der aktuelle Stand zur Prüfung für die eigenen Betriebsflächen wird ab etwa Mitte August im ELAN-Programm in dem Layer „Ampelergebnis Flächenmonitoring“ durch farbige Füllung der Flächen (grün, gelb oder rot) einsehbar. Das Formular „Überprüfung im Rahmen des Flächenmonitorings“ gibt die Möglichkeit, gezielt nach roten (und gelben) Flächen zu suchen. Gleichzeitig können die Ergebnisse auch über die kostenfreie Foto-App MonaNRW eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist über den Layer „Ampel Flächenmonitoring“ möglich. Ein Vorteil der App ist, dass auf der Übersichtsseite über neu vorliegende rote Flächen informiert wird. Tipps zur Möglichkeit, die Ergebnisse einzusehen, erhalten Nutzer in Erklärvideos. Diese sind auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW hinterlegt: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/flaechenmonitoring/index.htm Weitergehende Informationen zu den Handlungsempfehlungen werden zu gegebener Zeit auch auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW, Rubrik Förderung veröffentlicht. ▶Antragsänderungen bis Ende September Eventuell notwendige Antragsänderungen, die sich aus den Feststellungen des Flächenmonitorings ergeben, können bis Ende September sanktionslos über die ELAN-Antragssoftware vorgenommen werden, sofern die förderrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Jede Antragsänderung bewirkt eine erneute Prüfung im Flächenmonitoring, da sich die Prüfungsgrundlage verändert hat. Konkret bedeutet dies, dass eine Fläche, für die ein rotes Ergebnis mitgeteilt wurde, nach der Antragsänderung durch den Antragsteller und erneuter automatisierter Prüfung im Regelfall grün wird. Verfahrensbedingt kann es zu Zeitverzögerungen von einigen Wochen zwischen Korrektur und aktualisierter Anzeige kommen. Änderungen sind hingegen nicht mehr möglich, wenn die EU-Zahlstelle bereits im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Feststellungen gemacht hat beziehungsweise Vor-Ort-Kontrollen angekündigt wurden. ▶Schnelle Feldkontrollen und Foto-Anfragen Im Rahmen des satellitengestützten Flächenmonitorings ist es möglich, dass sich nicht bei allen Flächen die genannten Fördervoraussetzungen eindeutig aufklären lassen. Insbesondere bei kleinen und schmalen Flächen oder seltener vorkommenden Nutzungen ist die automatisierte Überprüfung anhand von Satellitendaten nur eingeschränkt möglich. ▶Übersicht: Das bedeuten die Ampelfarben grün Fördervoraussetzungen eingehalten beziehungs- weise Angabe im Antrag bestätigt gelb Prüfung noch nicht abgeschlossen rot Fördervoraussetzungen nicht eingehalten/abweichende Feststellung zur Angabe im Antrag
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