Ab Februar: Verschärfungen bei der Düngung
Die Düngesaison startet bald. In diesem Jahr gibt es dabei einige Änderungen zu beachten. Welche das sind und was außerdem zu berücksichtigen ist, beschreibt Dr. Stephan Jung, Landwirtschaftskammer NRW.
Zu Beginn der Vegetationsperiode stehen die ersten Düngemaßnahmen an. Die Aufzeichnung muss ab sofort jedoch nicht mehr nach zwei Tagen erfolgen. Die Aufzeichnungsfrist wurde im Rahmen der Entbürokratisierungsverordnung auf 14 Tage verlängert. Außerdem sieht die Düngeverordnung einige Verschärfungen ab dem 1. Februar vor:
Zur Aufbringung von Düngemitteln
Die Verpflichtung zur streifenförmigen und bodennahen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln wie Gülle oder Gärresten gilt nun auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ausnahmen vom Einsatz emissionsmindernder Aufbringungstechnik für Acker- und Grünland sind aus verschiedenen Gründen möglich. Ob die Nutzung einer Ausnahme fachlich und ökonomisch sinnvoll ist, muss betriebsindividuell geprüft werden. Die Ausnahmemöglichkeiten sind auf der Website www.duengung-nrw.de zu finden. Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt kleiner 4,6 % genutzt werden soll.
Zur Einarbeitung von Düngemitteln
Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger müssen auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden. Bisher musste dies nach vier Stunden geschehen. Auf unbestelltem Ackerland dürfen Gülle und Gärreste daher weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden. Sie müssen dann aber unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und -schlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
Geänderte Mindestwirksamkeit
Auf Grünland erhöht sich die durch die Düngeverordnung anzurechnende Mindestwirksamkeit des enthaltenen Stickstoffs (N) für Rindergülle und flüssige Gärreste von 50 auf 60 %, für Schweinegülle von 60 auf 70 %. Die Mindestwirksamkeiten für Grünland entsprechen damit für alle organischen Düngemittel denen von Ackerland. Die Mindestwirksamkeit ist immer dann anzurechnen, wenn der Ammoniumgehalt des jeweiligen Düngemittels prozentual zum Gesamt-N-Gehalt geringer ist als die Mindestwirksamkeit nach Düngeverordnung.
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