GLÖZ 6: Mindestbegrünung
Die Mindestbodenbedeckung im Rahmen der Betriebsprämie hat weiterhin Bedeutung. Dementsprechend müssen 80 % der Ackerfläche eines Betriebs im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar eine Bodenbedeckung aufweisen. Dies kann durch Winterungen, Zwischenfrüchte, mehrjährige Kulturen, Stoppelbrachen oder Mulchauflage – Scheibenegge, flache Grubberstriche bis 15. November, Stroh und Pflanzenreste müssen klar an der Oberfläche erkennbar bleiben – erfüllt werden.
Ausnahmen:
- Folgt eine frühe Sommerung mit Aussaat bis zum 31. März, kann der verpflichtende Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung alternativ auf den 15. September bis 15. November vorverlegt werden.
- Für Böden mit einem Tongehalt von mehr als 17 % – Bodenart 4 sL, uL, L und Bodenart 5 utL, tL, T nach LUFA – kann der Zeitraum alternativ vom Tag der Ernte bis zum 1. Oktober gewählt werden; Winterfurche ist ab 1. Oktober oder Spätsaaten ohne Einschränkungen möglich.
Auf 20 % der Ackerfläche ist die Einhaltung der Mindestbodenbedeckung nicht erforderlich. Eine klassische Winterfurche wäre dort möglich.
Die geltenden Regelungen in roten Gebieten, sprich Zwischenfruchtverpflichtung vor Sommerung mit Düngung, wenn die Ernte der Hauptkultur vor dem 1. Oktober erfolgt, und Erosionschutzauflagen müssen in betroffenen Gebieten unabhängig von den Vorgaben der Mindestbodenbedeckung weiterhin eingehalten werden.
Anja Keuck, Landwirtschaftskammer NRW