07.05.2024

Nu mal langsam

LZ-Chefredakteur Detlef Steinert

Die Frühjahrsbestellung ist noch nicht überall abgeschlossen. Schon müssen viele Betriebe an die Ernte denken. Weniger, weil sie bereits auf gute Erträge hoffen. Der Grund ist Post vom Landhandel.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende November vergangenen Jahres ein Urteil gefällt, das seither Saatzüchter und Landhandel beschäftigt. Aber eigentlich zielt es auf die Landwirtschaft ab. Die Rede ist vom sogenannten Erntegut-Urteil, (nachzulesen zum Beispiel hier: rb.gy/61sh6d), über das auch die LZ Rheinland schon berichtet hat. Die Brisanz dürfte bislang noch nicht allen landwirtschaftlichen Betrieben bewusst sein. Doch das wird sich ändern, sobald ihnen Post vom Landhandel ins Haus flattert.

Worum geht es? Im Kern besagt das Urteil des BGH, dass Händler, die Ernten kaufen, die mit geschützten Sorten erzeugt worden sind, mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die sortenrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden – also legal gearbeitet wurde. Legal bedeutet in dem Zusammenhang, es muss entweder Z-Saatgut oder Saatgut verwendet worden sein, für das ordnungsgemäß die Nachbaugebühr entrichtet worden ist (was analog auch für Pflanzgut gilt!). Das BGH-Urteil nimmt dabei die Landhändler in die Pflicht. Sie verfügen aber „nicht selbst über die relevanten Informationen“. Daher, so steht es im Urteil, sind sie „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich diese Informationen von Dritten zu verschaffen“. Weiter    schreiben die BGH-Richter, dies könne „etwa durch Nachfrage bei den Lieferanten“ geschehen. Damit kommen die landwirtschaftlichen Betriebe ins Spiel. Die Bredouille umschiffen können Händler nur, wenn sie ihre Verpflichtung auf alle übertragen, die ihnen ihre Ernte oder einzelne Partien verkaufen wollen. Das versuchen sie gegenwärtig mit vorgefertigten Schreiben, mit denen die Betriebe per Unterschrift die Einhaltung der Sortenschutzvorschriften bestätigen sollen.

Allerdings gehen die Auffassungen darüber ausei­­nan­der, wie diese Bestätigungen auszusehen haben, damit sie die Vorgaben des BGH erfüllen. Eine Selbstauskunft der zur Bestätigung aufgeforderten Betriebe reicht nach Auffassung der Pflanzenzüchter zum Beispiel nicht aus. Sie haben angekündigt, noch im Mai einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die Nachweispflicht erbracht werden könnte. Genaueres war bislang nicht zu erfahren. Man hört jedoch, dass sie und die Saatgut-Treuhand mit einer Datenbanklösung liebäugeln. Die soll für den Handel keinen und für die Landwirte nur wenig Aufwand bedeuten. Ob sie allerdings rechtssicher im Sinne des BGH-Urteils sein wird, ist genauso unklar wie bei dem Vorgehen des Landhandels.

Ausbaden müssen diese Unsicherheit am Ende auch die landwirtschaftlichen Betriebe – vor allem die, die nicht zu den schwarzen Schafen gehören, auf die die Züchter abzielen. Denn die wittern in dem BGH-Urteil und seiner Auslegung die Chance, endlich denen zu Leibe zu rücken, die Schwarznachbau mit geschützten Sorten betreiben. Schon vor Jahren waren sie damit gescheitert, sich Zugriff auf Daten der Landwirtschaftsverwaltung (InVeKos) und somit über die Anbauverhältnisse der Betriebe zu beschaffen. Jetzt könnte die angekündigte Datenbank sie dem ein Stück näherbringen. Dass die Züchter in dem Punkt hartnäckig bleiben wollen, ist verständlich. Durch Schwarznachbau gehen ihnen enorme Summen verloren. Allerdings sollten sie jetzt Fingerspitzengefühl an den Tag legen. Denn ein überzogenes Vorgehen würde nur diejenigen verärgern, die Saat- oder Pflanzgut ordnungsgemäß und rechtmäßig beziehen. Ihnen nun überhastet Zusicherungen oder Angaben abzuverlangen, die womöglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, hinterlässt nicht nur einen schalen Beigeschmack. Es kehrt den Rechtsgrundsatz um, wonach nicht der Unschuldige seine Unschuld beweisen muss.

Zum Start der Getreideernte in wenigen Wochen wollen Landhandel und Züchter eine Lösung. Die ist im Fall der Schreiben des Landhandels womöglich pragmatisch, aber ob sie auch auf Dauer trägt? Eine Datenbank mag die Interessen der Züchter an mehr Informationen über die Betriebe und darüber, was sie anbauen, stillen. Ob sie Klagen wegen Datenschutzbedenken standhält, müssen gegebenenfalls Gerichte in langwierigen Prozessen klären. Besser wäre ein gemeinsam ausgearbeitetes Branchenkonzept. Das braucht allerdings etwas mehr Zeit, als bis zur nächsten Ernte bleibt. Die sollten sich die Beteiligten – Landwirtschaft, Landhandel und Züchter – aber nehmen. Dann könnten die Betriebe die Schreiben des Handels auch erst einmal beruhigt zur Seite legen.


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