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LZ 9 · 2017

Zuckerrübenjournal

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| Z U C K E R | T E C H N I K

A N B A U

B E T R I E B S W I R T S C H A F T | M A R K T | P O L I T I K | A K T U E L L E S |

gung maximal nur noch in Höhe der

P-Abfuhr zulässig sein. Das heißt, dass

die P-Bilanz ausgeglichen sein muss.

Auch diese Regelung trifft überwie-

gend die viehhaltenden Regionen,

schränkt aber die möglichen Aufnah-

mekapazitäten für organische Dünger

in den Ackerbauregionen ebenfalls

deutlich ein.

Düngebedarfsermittlung

nach neuen Vorgaben

Ein zentraler Baustein der neuen Dün-

geverordnung wird die Düngebedarfs-

ermittlung sein. Die Düngebedarfs-

ermittlung muss zukünftig für jeden

Schlag oder jede Bewirtschaftungsein-

heit vor der Ausbringung von Düngern

erstellt und dokumentiert werden. Bun-

desweit einheitlich vorgegeben werden

sogenannte Stickstoffbedarfswerte, die

kultur- und ertragsabhängig sind. Für

Zuckerrüben liegt der N-Bedarfswert

bei einem Ertragsniveau von 650 dt/ha

bei 170 kg/ha N. Der Wert ist in Abhän-

gigkeit des Ertragsniveaus der letzten

drei Jahre zu korrigieren. Pro 100 dt/ha

Mehrertrag ist der N-Bedarfswert um

10 kg/ha zu erhöhen, je 100 dt/ha Min-

derertrag um 15 kg/ha N zu verringern.

Des Weiteren muss der N-Bedarfs-

wert um fest vorgegebene Größen –

vergleichbar mit der jetzigen N-Soll-

wert-Methode – korrigiert werden. Die

Korrekturgrößen nach Vorgaben der

zukünftigen Düngeverordnung sind

der N

min

-Gehalt des Bodens, der Hu-

musgehalt, die über organische Dün-

ger ausgebrachte Gesamt-N-Menge im

Vorjahr sowie die Nachwirkung der

Vor- und Zwischenfrucht. Tabelle 1

verdeutlicht die Vorgehensweise bei

der Düngebedarfsermittlung zu Zu-

ckerrüben ab dem Düngejahr 2018. Der

vorgegebene N-Bedarfswert von

170 kg/ha N wird aufgrund des um

100 dt/ha höheren Ertragsniveaus von

750 dt/ha um 10 kg/ha N erhöht. Da-

von abgezogen wird der gemessene

N

min

-Wert aus 0 bis 90 cm Bodentiefe in

Höhe von 25 kg/ha N, 10 % des über

Gärreste ausgebrachten Gesamt-Stick-

stoffs in Höhe von 8 kg/ha N sowie die

N-Nachwirkung der winterharten Zwi-

schenfrucht Ölrettich in Höhe von

20 kg/ha N.

Der N

min

-Gehalt des Bodens kann

wie bisher über eigene Untersuchung

oder durch die Übernahme von Richt-

werten ermittelt werden. Ein Abschlag

in Abhängigkeit des Humusgehalts in

Höhe von 20 kg/ha N erfolgt erst bei

einem Humusgehalt von über 4,0 %.

Solch hohe Humusgehalte gibt es in

den rheinischen Ackerbauregionen

nur selten. Der auf diese Weise ermit-

telte N-Düngebedarf liegt bei 127 kg/

ha N. Wird zur vorhergehenden Zwi-

schenfrucht kein Gärrest, sondern Kom-

post mit insgesamt 510 kg/ha Gesamt-N

ausgebracht, kommt bei der Zucker-

rübe ein Drittel der 10-prozentigen

Anrechnung – nämlich 17 kg/ha N –

zum Abzug. Der dann ermittelte

Düngebedarf liegt bei 118 kg/ha N.

Derzeit ist davon auszugehen, dass

die beschriebene Vorgehensweise bei

der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung

ab dem Erntejahr 2018 greift. Aller-

dings ist bereits in diesem Jahr die

über organische Dünger ausgebrachte

Gesamt-Stickstoffmenge festzuhalten,

um den korrekten Wert bei der Dünge-

bedarfsermittlung für 2018 berücksich-

tigen zu können.

Herbstlicher Stickstoffeinsatz

weitergehend reglementiert

Über die neue Düngeverordnung wird

der herbstliche Stickstoffeinsatz weiter

eingeschränkt. Zunächst gilt generell

eine Sperrfrist für die Ausbringung

von Düngemitteln mit wesentlichem

Gehalt an Stickstoff auf Ackerland ab

der Ernte der letzten Hauptfrucht bis

einschließlich 31. Januar und für Grün-

land vom 1. November bis einschließ-

lich 31. Januar. Die derzeit noch gültige

Düngeverordnung bezieht die Sperr-

frist auf alle Düngemittel mit wesentli-

chem Gehalt an verfügbarem Stickstoff

mit Ausnahme von Festmist ohne Ge-

flügelkot. Die neue Düngeverordnung

sieht für Festmist, feste Gärrückstände

und Komposte eine Sperrfrist für die

Zeit vom 15. Dezember bis einschließ-

lich 15. Januar vor. Als Ausnahme kann

auf Ackerland bis 1. Oktober zu Zwi-

schenfrüchten, Winterraps und Feld-

futter bei einer Aussaat bis zum

15. September oder zu Wintergerste

nach Getreidevorfrucht bei einer Aus-

saat bis zum 1. Oktober stickstoffhalti-

ge Dünger bis in Höhe des Stickstoff-

düngebedarfs, jedoch bis maximal

30 kg/ha Ammoniumstickstoff oder

60 kg/ha Gesamtstickstoff ausgebracht

werden.

Diese Mengenbegrenzung stößt ins-

besondere in Ackerbauregionen auf

Kritik. Auf diesen Böden muss von ei-

nem geringeren N-Nachlieferungsver-

mögen ausgegangen werden und

30 kg/ha verfügbarer Stickstoff in

Form von Ammonium werden häufig

nicht ausreichen, um einen bodende-

ckenden, unkrautunterdrückenden

Zwischenfruchtbestand, der der

Bodenfruchtbarkeit oder auch der Ne-

matodenbekämpfung dienen soll, zu

etablieren. Die Mengenbegrenzung er-

laubt gegebenenfalls nur noch die Aus-

bringung von 8 bis 10 m³/ha. Somit

stoßen diese geringen Mengen an die

Grenzen des technisch Machbaren. Zu

beachten bleibt jedoch, dass die N-Effi-

zienz von im Herbst ausgebrachten

Düngern niedriger als die bei der

Frühjahrsapplikation ist. Bei engen N-

Saldi muss dies zunehmend in die Ge-

samtbetrachtung des betrieblichen

Nährstoffmanagements einbezogen

werden.

Zusätzliche Auflagen in

belasteten Gebieten

Die neue Düngeverordnung wird den

Bundesländern die Befugnis einräu-

Grafik 2: Einsatz von organischen Düngern in humuszehrenden

Fruchtfolgen – Ertrag Zuckerrübe in dt/ha (2003 bis 2015)

684

648

739

663

736

686 706 708 700

0

100

200

300

400

500

600

700

800

1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll

ohne

Kompost

Champost

Kompost + HTK

HTK

Ertrag absolut dt/ha

519

Foto:

Agrarfoto.com