LZ 9 · 2017
Zuckerrübenjournal
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A N B A U
B E T R I E B S W I R T S C H A F T | M A R K T | P O L I T I K | A K T U E L L E S |
gung maximal nur noch in Höhe der
P-Abfuhr zulässig sein. Das heißt, dass
die P-Bilanz ausgeglichen sein muss.
Auch diese Regelung trifft überwie-
gend die viehhaltenden Regionen,
schränkt aber die möglichen Aufnah-
mekapazitäten für organische Dünger
in den Ackerbauregionen ebenfalls
deutlich ein.
Düngebedarfsermittlung
nach neuen Vorgaben
Ein zentraler Baustein der neuen Dün-
geverordnung wird die Düngebedarfs-
ermittlung sein. Die Düngebedarfs-
ermittlung muss zukünftig für jeden
Schlag oder jede Bewirtschaftungsein-
heit vor der Ausbringung von Düngern
erstellt und dokumentiert werden. Bun-
desweit einheitlich vorgegeben werden
sogenannte Stickstoffbedarfswerte, die
kultur- und ertragsabhängig sind. Für
Zuckerrüben liegt der N-Bedarfswert
bei einem Ertragsniveau von 650 dt/ha
bei 170 kg/ha N. Der Wert ist in Abhän-
gigkeit des Ertragsniveaus der letzten
drei Jahre zu korrigieren. Pro 100 dt/ha
Mehrertrag ist der N-Bedarfswert um
10 kg/ha zu erhöhen, je 100 dt/ha Min-
derertrag um 15 kg/ha N zu verringern.
Des Weiteren muss der N-Bedarfs-
wert um fest vorgegebene Größen –
vergleichbar mit der jetzigen N-Soll-
wert-Methode – korrigiert werden. Die
Korrekturgrößen nach Vorgaben der
zukünftigen Düngeverordnung sind
der N
min
-Gehalt des Bodens, der Hu-
musgehalt, die über organische Dün-
ger ausgebrachte Gesamt-N-Menge im
Vorjahr sowie die Nachwirkung der
Vor- und Zwischenfrucht. Tabelle 1
verdeutlicht die Vorgehensweise bei
der Düngebedarfsermittlung zu Zu-
ckerrüben ab dem Düngejahr 2018. Der
vorgegebene N-Bedarfswert von
170 kg/ha N wird aufgrund des um
100 dt/ha höheren Ertragsniveaus von
750 dt/ha um 10 kg/ha N erhöht. Da-
von abgezogen wird der gemessene
N
min
-Wert aus 0 bis 90 cm Bodentiefe in
Höhe von 25 kg/ha N, 10 % des über
Gärreste ausgebrachten Gesamt-Stick-
stoffs in Höhe von 8 kg/ha N sowie die
N-Nachwirkung der winterharten Zwi-
schenfrucht Ölrettich in Höhe von
20 kg/ha N.
Der N
min
-Gehalt des Bodens kann
wie bisher über eigene Untersuchung
oder durch die Übernahme von Richt-
werten ermittelt werden. Ein Abschlag
in Abhängigkeit des Humusgehalts in
Höhe von 20 kg/ha N erfolgt erst bei
einem Humusgehalt von über 4,0 %.
Solch hohe Humusgehalte gibt es in
den rheinischen Ackerbauregionen
nur selten. Der auf diese Weise ermit-
telte N-Düngebedarf liegt bei 127 kg/
ha N. Wird zur vorhergehenden Zwi-
schenfrucht kein Gärrest, sondern Kom-
post mit insgesamt 510 kg/ha Gesamt-N
ausgebracht, kommt bei der Zucker-
rübe ein Drittel der 10-prozentigen
Anrechnung – nämlich 17 kg/ha N –
zum Abzug. Der dann ermittelte
Düngebedarf liegt bei 118 kg/ha N.
Derzeit ist davon auszugehen, dass
die beschriebene Vorgehensweise bei
der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung
ab dem Erntejahr 2018 greift. Aller-
dings ist bereits in diesem Jahr die
über organische Dünger ausgebrachte
Gesamt-Stickstoffmenge festzuhalten,
um den korrekten Wert bei der Dünge-
bedarfsermittlung für 2018 berücksich-
tigen zu können.
Herbstlicher Stickstoffeinsatz
weitergehend reglementiert
Über die neue Düngeverordnung wird
der herbstliche Stickstoffeinsatz weiter
eingeschränkt. Zunächst gilt generell
eine Sperrfrist für die Ausbringung
von Düngemitteln mit wesentlichem
Gehalt an Stickstoff auf Ackerland ab
der Ernte der letzten Hauptfrucht bis
einschließlich 31. Januar und für Grün-
land vom 1. November bis einschließ-
lich 31. Januar. Die derzeit noch gültige
Düngeverordnung bezieht die Sperr-
frist auf alle Düngemittel mit wesentli-
chem Gehalt an verfügbarem Stickstoff
mit Ausnahme von Festmist ohne Ge-
flügelkot. Die neue Düngeverordnung
sieht für Festmist, feste Gärrückstände
und Komposte eine Sperrfrist für die
Zeit vom 15. Dezember bis einschließ-
lich 15. Januar vor. Als Ausnahme kann
auf Ackerland bis 1. Oktober zu Zwi-
schenfrüchten, Winterraps und Feld-
futter bei einer Aussaat bis zum
15. September oder zu Wintergerste
nach Getreidevorfrucht bei einer Aus-
saat bis zum 1. Oktober stickstoffhalti-
ge Dünger bis in Höhe des Stickstoff-
düngebedarfs, jedoch bis maximal
30 kg/ha Ammoniumstickstoff oder
60 kg/ha Gesamtstickstoff ausgebracht
werden.
Diese Mengenbegrenzung stößt ins-
besondere in Ackerbauregionen auf
Kritik. Auf diesen Böden muss von ei-
nem geringeren N-Nachlieferungsver-
mögen ausgegangen werden und
30 kg/ha verfügbarer Stickstoff in
Form von Ammonium werden häufig
nicht ausreichen, um einen bodende-
ckenden, unkrautunterdrückenden
Zwischenfruchtbestand, der der
Bodenfruchtbarkeit oder auch der Ne-
matodenbekämpfung dienen soll, zu
etablieren. Die Mengenbegrenzung er-
laubt gegebenenfalls nur noch die Aus-
bringung von 8 bis 10 m³/ha. Somit
stoßen diese geringen Mengen an die
Grenzen des technisch Machbaren. Zu
beachten bleibt jedoch, dass die N-Effi-
zienz von im Herbst ausgebrachten
Düngern niedriger als die bei der
Frühjahrsapplikation ist. Bei engen N-
Saldi muss dies zunehmend in die Ge-
samtbetrachtung des betrieblichen
Nährstoffmanagements einbezogen
werden.
Zusätzliche Auflagen in
belasteten Gebieten
Die neue Düngeverordnung wird den
Bundesländern die Befugnis einräu-
Grafik 2: Einsatz von organischen Düngern in humuszehrenden
Fruchtfolgen – Ertrag Zuckerrübe in dt/ha (2003 bis 2015)
684
648
739
663
736
686 706 708 700
0
100
200
300
400
500
600
700
800
1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll 1 ohne N 3 Nsoll
ohne
Kompost
Champost
Kompost + HTK
HTK
Ertrag absolut dt/ha
519
Foto:
Agrarfoto.com