Erleichterungen bei GLÖZ geplant
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat die Verbändebeteiligung zu seinem Referentenentwurf für eine Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gestartet. Bis zum 27. September 2024 müssen die Verbände ihre Stellungnahmen im Ministerium einreichen. Die Änderungsverordnung enthält die Durchführungsvorschriften für die beschlossenen Erleichterungen bei der Konditionalität. Bei einem Teil der Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) soll es spürbare Vereinfachungen geben.
Zu Buche schlägt dabei neben der Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung von 4 % des betrieblichen Ackerlandes bei GLÖZ 8 vor allem die Neufassung der Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) sowie zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6). Nach den geänderten Vorschriften zum Fruchtwechsel sollen künftig auf jedem Ackerschlag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem besteht die Verpflichtung, auf mindestens 33 % des gesamten Ackerlandes die angebaute Hauptkultur in jedem Jahr zu wechseln oder dazwischen Zwischenfrüchte anzubauen.
Gestrichen werden sollen feste Zeiträume zur Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten des Jahres. Bislang muss ein Betrieb im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar auf 80 % seiner Ackerflächen eine Mindestbodenbedeckung sicherstellen. Anstatt fester Vorgaben soll künftig die gute fachliche Praxis ausschlaggebend sein. Die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Begrünungen soll dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur vorgenommen werden.
Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünlandpachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind. Für Ökobetriebe soll mit der Änderung von GLÖZ 5 das Pflügen in den Wintermonaten vor Sommerungen erlaubt werden.