GAP-Minireform: Änderungen endgültig beschlossen
Die Mitgliedstaaten haben für die von der EU-Kommission im März präsentierten Änderungspläne an der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gestimmt. Mit ihrem Votum am Montag (13.5.) haben die Mitgliedsländer endgültig grünes Licht für die Anpassungen gegeben. Ende April hatte bereits das Europaparlament als Co-Gesetzgeber den Plänen zugestimmt. Das Gesetz wird nun von Vertretern des Rates und des Parlaments unterzeichnet. Anschließend wird es im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag danach in Kraft. Dem Vernehmen nach wird dies bereits Ende Mai der Fall sein. Damit können die Landwirte bereits einige der neuen Spielräume bei den Konditionalitätsvorgaben noch in diesem Jahr ausschöpfen.
Zudem werden die landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Fläche von maximal 10 ha aus dem GAP-Korsett befreit. So sind diese in Zukunft von Kontrollen und damit auch von den Sanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsregelungen im Zusammenhang mit der Landnutzung ausgenommen. „Damit soll der mit den Kontrollen verbundene Verwaltungsaufwand verringert werden, der für kleine Betriebe höher ist als für größere“, heißt es in der Änderungsverordnung für die GAP-Strategiepläne.
Mehr Stilllegung über Öko-Regelung
Für die Betriebe mit mehr als 10 ha wurden deutliche Abstriche bei den Konditionalitätsvorgaben in der GAP beschlossen. So wird der Standard GLÖZ 8 für eine verpflichtende Stilllegung weitgehend gestrichen. Beibehalten wird aber wie bereits unter den Cross-Compliance-Regelungen gemäß der vorherigen GAP-Reform der Schutz bestehender Landschaftsmerkmale. Stattdessen müssen die Mitgliedstaaten nun Öko-Regelungen einführen, um den Landwirten einen Anreiz zur Stilllegung zu bieten. In Deutschland ist ein entsprechendes Eco-Scheme – die Öko-Regelung 1 – bereits in Kraft.
Zudem dürfen die Mitgliedsländer den Landwirten Ausnahmen beim Schutz vor Erosion (GLÖZ 5), bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und bei der Fruchtfolge (GLÖZ 7) zugestehen. Dies wird vor allem dann möglich sein, wenn Anforderungen ihren Zielen zuwiderlaufen. Als Begründung wird auf agronomische Besonderheiten bestimmter Bodentypen verwiesen.
Mehr Flexibilität bei Grünland
Bei GLÖZ 9 zu umweltsensiblem Dauergrünland wird das bestehende Umbruchverbot gelockert. Beispielsweise darf das Pflügen zur Wiederherstellung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten erlaubt werden, wenn die Flächen durch Raubtiere oder invasive Arten geschädigt worden sind.
Die beschlossenen Anpassungen der GLÖZ-Standards können für den gesamten Förderzeitraum in den nationalen GAP-Strategieplänen festgelegt werden. Endgültig entscheiden also die Mitgliedstaaten. Die Kommission hatte allerdings bereits im März darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen „flächenmäßig begrenzt“ und nur dann eingeführt werden sollten, wenn sie sich als notwendig erweisen. Ziel sei es, spezifische Probleme zu lösen. Die Umweltstandards würden nicht abgesenkt, so die Brüsseler Behörde.
Strategiepläne häufiger zu ändern
In Fällen, in denen extrem ungünstige Witterungsbedingungen die Landwirte daran hindern, ordnungsgemäß zu arbeiten und die GLÖZ-Anforderungen zu erfüllen, sind mehr Härtefallregelungen erlaubt. Im Bedarfsfall können die Mitgliedsländer weitere vorübergehende Ausnahmeregelungen beschließen. Diese müssen nach Maßgabe der Kommission aber zeitlich klar begrenzt sein und dürfen nur für die betroffenen Betriebe gelten. Damit die EU-Länder ihre GAP-Strategiepläne auch tatsächlich häufiger an veränderte Bedingungen anpassen können, wird die Zahl der jährlich zulässigen Änderungen mit der GAP-Mini-Reform verdoppelt.
AgE