17.04.2024

Jahressteuergesetz mit Licht und Schatten

Foto: imago/Stefan Trappe

Mittlerweile sind die ersten Eckpunkte der zeitnah angekündigten steuerlichen Erleichterungen für Land- und Forstwirte im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG 2024) bekannt geworden. Noch gibt es keinen konkreten Gesetzentwurf, doch nach erster Durchsicht der Punkte gibt es Licht, aber auch Schatten und Leerstellen. Positiv aus Sicht der Land- und Forstwirte ist die Fortführung der Verlängerung der Tarifglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um zwei Betrachtungszeiträume von jeweils drei Steuerjahren bis Ende 2028. Die aktuelle Regelung ist bereits Ende 2022 ausgelaufen, die Verlängerung soll bis 2028 laufen, wenn die EU-Kommission ihre Zustimmung erteilt. Betriebsindividuell konnten viele Betriebe durch die so erfolgte Glättung der Einkünfte teilweise Rückzahlungen in vier- oder fünfstelliger Höhe erwarten. Dagegen fehlt eine allgemeine Risikoausgleichsrücklage, die vom Berufsstand gefordert worden ist.

Bei der Umsatzsteuer will der Gesetzgeber unverzagt den Pauschalierungssatz auf 8,4 % absenken. Dabei stützt sich der Gesetzgeber auf die Zahlen der Kalenderjahre 2019 bis 2021, die Zahlen des Kalenderjahres 2022 werden noch nicht berücksichtigt. Zudem wird das Verfahren zur Ermittlung des zutreffenden Pauschalierungssatzes grundlegend geändert. Ohne Einbindung des Parlaments kann das Bundesfinanzministerium (BMF) durch Rechtsverordnung nur mit Zustimmung des Bundesrates relativ schnell und ohne große Öffentlichkeit zukünftig den Satz absenken. Gesetzlich geregelt wird auch, dass der Umsatzsteuersatz für Waldholzhackschnitzel auch 7 % beträgt. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Schließlich hat der Gesetzgeber die Übergangsfrist für Jagdgenossenschaften, Fischereigenossenschaften oder andere öffentliche Körperschaften zur Anwendung der Umsatzsteuerregeln um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) soll vor der Sommerpause vom Kabinett verabschiedet und nach der Sommerpause parlamentarisch beraten werden. Mit einer Beschlussfassung ist daher frühestens im Herbst 2024 zu rechnen. Bis dahin wird es sicherlich noch einige Änderungen dazu geben.