16.09.2026
Landwirt als Definitionssache
Der Landwirtschaftsausschuss des Europaparlaments hat sich vorläufig auf einen Kompromiss zur Definition des aktiven Landwirts in der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 verständigt. Demnach soll die Vergabe von EU-Agrarfördermitteln künftig verpflichtend an eine Negativlistegeknüpft sein. Dem Kompromisspapier zufolge sind dann keine aktiven Landwirte:
- natürliche oder juristische Personen, die keine finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs übernehmen,
- juristische Personen, deren Eigentumsverhältnisse, wirtschaftliche Eigentümer oder Kontrollstruktur nicht ermittelt werden können,
- natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich der EU-Verträge haben,
- juristische Personen, deren wirtschaftlicher Eigentümer seinen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich der EU-Verträge hat und
- juristische Personen oder Gruppen von juristischen Personen, deren Hauptgeschäftszweck nicht überwiegend landwirtschaftlicher Natur ist. Darin eingeschlossen sind Flughäfen, Eisenbahndienste, Wasserversorgungsunternehmen, permanente Sport- und Freizeitanlagen sowie öffentliche Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Grundstücke nicht als aktiver landwirtschaftlicher Betrieb unter direkter Betriebsverantwortung bewirtschaftet werden.
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine Pflicht, Ausschlusskriterien festzuschreiben. Deutschland hat auf eine Negativliste verzichtet. Lediglich die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft wurde in den deutschen GAP-Gesetzen als Bedingung festgeschrieben.
AgE
