05.06.2024

Nachweis mit GAP-Daten

Foto: imago/Martin Wagner

Ab dem 15. Juli wollen der Bundesverband der Deutschen Pflanzenzüchter (BDP) und die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) ein freiwilliges System zur Verfügung stellen, mit dem nachgewiesen werden soll, ob Ernten mit legalem Saatgut erzeugt wurden. Das haben die beiden Organisationen in dieser Woche angekündigt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Herbst, wonach Händler verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Erntegut gemäß sortenschutzrechtlichen Bestimmungen produziert wurde (die LZ berichtete), also entweder Z-Saatgut oder Saatgut aus eigenem Nachbau verwendet wurde, für das die Nachbaugebühr bei der STV entrichtet wurde; sinngemäß gilt die Verpflichtung aber auch für Pflanzgut. Die Forderung des BGH hatte in den vergangenen Wochen bei Landwirten und Landhandel für Verunsicherung gesorgt.

Laut Stephanie Franck, die Vorsitzende des BDP ist und dem Verwaltungsrat der STV vorsteht, fehlen den Pflanzenzüchtern bei Kulturarten, die selbstbefruchtend sind oder vegetativ vermehrt werden können, Millionenbeträge an Nachbaugebühren. Frank wörtlich: „Es sind etwa 32 Mio €, die wir aus dem Nachbau generieren müssten. Tatsächlich gehen bei uns etwa 19 Mio. € ein.“ Sie betont daher, dass es den Züchtern nicht darum ginge, „eine 100 %-ige Datenlage“ zu bekommen, sondern „wir wollen die Nachbaugebühr“. Ohne die Preisgabe von Daten seitens der landwirtschaftlichen Betriebe kommt das System, das die STV vorschlägt, allerdings nicht aus, auch wenn es zwei Varianten vorsieht.

Zwei Varianten

Bei der einen Variante sollen sie auf der Website der STV Angaben zu den angebauten Kulturen (Ackerfläche in Hektar je Fruchtart), den verwendeten Mengen an Z-Saatgut (oder Pflanzgut) je Sorte und/oder den verwendeten Mengen an Nachbau machen. Damit auf Plausibilität geprüft werden kann, sollen sie dann folgende Dokumente hochladen: das Flächenverzeichnis aus dem GAP-Antrag, Kaufbelege für Z-Saatgut (oder Pflanzgut) und/oder die Nachbauerklärung. Auf dieser Grundlage will die STV „unverzüglich eine Erntegutbescheinigung“ ausstellen, die beim Landhandel vorgelegt werden kann und ihm als Nachweis der Rechtmäßigkeit dient.

Bei der zweiten Variante wird auf das Hochladen der genannten Dokumente verzichtet. Auch hier führt die STV eine Plausibilitätsprüfung durch, bevor sie die Erntegutbescheinigung ausstellt. Allerdings muss bei dieser Variante der meldende Betrieb einer stichprobenartigen Überprüfung zustimmen, die zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann. Bei der sind dann jedoch ebenfalls die für Variante 1 geforderten Dokumente vorzulegen.

Freiwillig und strikt getrennt

BDP und STV versichern, dass die Teilnahme an diesem System freiwillig ist. Damit wären andere Wege, die Legalität der erzeugten Ernte zu belegen, nicht ausgeschlossen. So hatten Vertreter des privaten und genossenschaftlichen Landhandels in den vergangenen Wochen entsprechende Klauseln in den Kontrakten mit den Landwirten oder andere Formen einer vertraglichen Zusicherung ins Gespräch gebracht. Laut Dr. Moritz von Köckritz, Syndikusanwalt der STV, reicht eine Selbsterklärung durch die Landwirte jedoch nicht aus. Die sind allerdings, folgt man dem BGH-Urteil, nicht unmittelbar zum Nachweis verpflichtet, sondern der aufnehmende Landhandel.

Dr. Köckritz gibt sich auch mit Blick auf kartellrechtliche Einwände zuversichtlich. Man habe vorab entsprechende Rechtsgutachten eingeholt, welche die Einhaltung notwendiger Rahmenbedingungen belegen. Dazu zähle etwa die klare Trennung der hierüber erhobenen Daten von anderen Datensystemen von STV und Züchtern. Zudem hätte jeder Landwirt ein uneingeschränktes Marktzugriffs- und -beteiligungsrecht. Übersetzt bedeutet das, dass kein Landwirt gezwungen sei, Nachbaugebühren zu entrichten, um an dem neuen System teilzunehmen.

Interessengemeinschaft und AbL haben Bedenken

Die IG Nachbau und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) kritisierten das Vorhaben. Sie sind der Ansicht, dass BDP und Saatguttreuhand den Nachbau-Streit verschärfen. Mit dem Vorschlag wolle man „alle Landwirte, die Ackerbau betreiben, in eine Datenerfassungsfalle locken“. Als Begründung für das Vorgehen von BDP und STV diene das Urteil des BGH, wonach die Erfassungshändler einer Erkundigungspflicht über sortenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Ernteguts unterliegen. Jedoch habe der BGH den Rahmen der Erkundigungspflicht nicht bestimmt. „Eine Ausforschungs- oder Investigationspflicht ist jedenfalls nicht begründet“, so AbL und IG Nachbau.

ds