24.04.2024

Überbetriebliche Maschinenarbeiten – wie verrechnen?

Foto: Maria Forstreuter-Wick

Der Fachausschuss für Betriebshilfe und Maschineneinsatz des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen jährlich die Erfahrungssätze für überbetriebliche Zusammenarbeit unter Landwirten. Alexander Czech, Landwirtschaftskammer NRW, und Karl Nacke, Rheinischer Landwirtschafts-Verband, geben Hinweise.

Seit dem Jahr 2015 werden die Verrechnungssätze ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, also als Nettopreis, angegeben. Pauschalierende Landwirte kalkulieren ihre Leistungen auf Bruttobasis. Für die Rechnungskalkulation ist daher der übliche Mehrwertsteuersatz von 19 % hinzuzurechnen. Soweit eine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden soll, ist aus diesem Brutto-Rechnungsbetrag der Pauschalierungssatz von 9,0 % MwSt. herauszurechnen. Optierende Betriebe müssen in ihrer Rechnungslegung den Verrechnungssatz mit 19 % MwSt. in Rechnung stellen. Soll die Besteuerung des Lohns berücksichtigt werden, müssen die Lohnkosten separat berechnet werden.

Die Erfahrungssätze sind Anhalts- oder Durchschnittswerte, wie sie unter Landwirten im Rheinland für gegenseitige Arbeitsleistungen vereinbart werden. Sie haben zwischenbetrieblichen Charakter und treffen für mittlere Arbeitsbedingungen und Auslastungen der Maschinen zu. Bei den Schleppern wurde eine mittlere Auslastung von 550 bis 880 Stunden pro Jahr in Abhängigkeit von der Schlepperstärke angenommen.

In den Kosten für die komplette Arbeitserledigung – Maschine, Schlepper und Fahrer – sind die Treibstoffkosten mit 1,40 €/l ohne MwSt. enthalten. Für Maschinen mit über 100 PS werden zusätzlich 4 % des Dieselverbrauchs als anfallende AdBlue-Aufwände berücksichtigt. Die Kosten für AdBlue betragen 0,65 €/l ohne MwSt. Es wurde keine Agrardieselrückvergütung berücksichtigt. Sollte der Arbeitsgang ohne Diesel abgerechnet werden, sind die angenommenen 1,40 €/l x Dieselverbrauch abzuziehen. Sollte ein anderer als der angegebene Dieselverbrauch für den Arbeitsgang notwendig sein, sind im Voraus entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

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