Umsatzsteuer: Mehrbelastung erwartet
Die Absenkung des Pauschalierungssatzes von 9 auf 8,4 % und weiter auf 7,8 % im Jahr 2025 ist laut Bernhard Krüsken, Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), inakzeptabel. Die Berechnung des Durchschnittssatzes sei falsch, eine unterjährige Umsetzung nur mit extremem Aufwand zu leisten. Der Entwurf wurde im Bundestag in die Ausschüsse überwiesen. Der DBV fordert deutliche Korrekturen am Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. „Statt der angekündigten Entlastungen sieht dieser Entwurf eine erhebliche erneute Mehrbelastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vor“, kritisierte Krüsken.
Die Berechnung des Satzes enthalte einen systematischen Fehler, der die pauschalierenden Betriebe in Summe mit einem mittleren zweistelligen Millionenbetrag belaste, argumentiert Krüsken. Zum anderen sei eine unterjährige Umstellung logistisch und buchführungstechnisch nur mit extremem Aufwand zu leisten. Hier müsse der Gesetzgeber korrigieren und eine wettbewerbsneutrale und realitätsgerechte Besteuerung sicherstellen, und zwar basierend auf repräsentativen Daten. Außerdem muss laut Krüsken die bereits mit dem Wachstumschancengesetz in Kauf genommene Benachteiligung aller pauschalierenden Landwirte beseitigt und die auf 800 000 € angehobene Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung und die Buchführungsgrenze gleichlaufend auch für die Pauschalierungsgrenze angewendet werden.
Auch der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) läuft Sturm gegen die geplante Absenkung des Durchschnittssatzes im laufenden Jahr. Für die Umstellung bräuchten die Betriebe zwingend einen angemessenen zeitlichen Vorlauf. Der DRV warnte ebenfalls vor einem hohen bürokratischen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. Darüber hinaus seien beim aktuell vorgesehenen Ablauf Rechtsunsicherheiten vorprogrammiert. Gelten soll der neue Satz von 8,4 % bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes. Ein verpflichtender geänderter Steuersatz nach Verkündung sei in der Praxis nicht umsetzbar. Für die Umstellung des Steuersatzes bräuchten die Betriebe zwingend einen angemessenen zeitlichen Vorlauf. Mit einer Umstellung innerhalb laufender Lieferzeiträume sei ein nicht leistbarer bürokratischer Aufwand verbunden.
AgE