30.10.2024

BLE nimmt sich Edeka vor

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) untersagt der Lebensmitteleinzelhandelskette Edeka die Anwendung überlanger Zahlungsziele in einem konkreten Fall, weil sie die als unlautere Handelspraxis ansieht. Während eine Molkerei nach Aussagen der BLE ihre Landwirte für angelieferte Milch innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen entlohnt hat, zahlte die Edeka Zentralhandelsgesellschaft mbH ihrer Lieferantin den Kaufpreis für frische Milch- und Sahneprodukte erst nach mehr als 49 Tagen. Die BLE hat eigenen Aussagen zufolge festgestellt, dass der erzeugergetragenen Molkerei durch die notwendige Zwischenfinanzierung Kosten entstanden und so die Erlöse geschmälert wurden, die sie als Milchgeld an ihre Landwirte weitergeben konnte.

Laut BLE sieht das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) vor, dass für die Lieferung verderblicher Erzeugnisse – wie frischer Milch- und Sahneprodukte – innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden muss. Ob Edeka diese Zahlungsfrist auch im Verhältnis zu der betroffenen Molkerei beachten musste, hing der Behörde zufolge davon ab, ob der Umsatz der Molkerei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr als 20 % des Umsatzes von Edeka betrug. Edeka vertrat die Auffassung, dass sie und die selbstständigen Edeka-Einzelhändler keine miteinander verbundenen Unternehmen seien und die Außenumsätze der selbstständigen Einzelhändler ihr nicht zuzurechnen seien. Die BLE habe jedoch festgestellt, dass sämtliche Unternehmen des Edeka-Verbunds eine wirtschaftliche Einheit bilden. Somit greife das AgrarOLkG und Edeka müsse auch die betroffene Molkerei innerhalb des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bezahlen.

Die Entscheidung ist nach Angabe der BLE noch nicht bestandskräftig. Edeka kann dagegen Klage erheben, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.