08.01.2025

BMEL: Förderung läuft weiter

Foto: imago/Zoonar II

Seit Jahresbeginn vorläufige Haushaltsführung

Die seit Jahresbeginn geltende sogenannte vorläufige Haushaltsführung hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausgaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Das hat eine Sprecherin des Ressorts am Freitag der Vorwoche bestätigt. Danach können unter Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin Zahlungen geleistet werden. Dazu zählt, dass zu Beginn der vorläufigen Haushaltsführung 45 % der vorgesehenen Mittel zur Verfügung stehen.

Damit können beispielsweise das Bundesprogramm Umbau Tierhaltung und das Bundesprogramm Energieeffizienz sowie die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) fortgeführt werden. Anteilig ausgezahlt werden kann auch der Bundeszuschuss zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV). Alle übrigen Zahlungen der Agrarsozialpolitik können als gesetzliche Verpflichtungen in vollem Umfang geleistet werden. Die GAK-Maßnahmen „Waldumbau“ und „Wiederaufforstung“ werden weiterhin aus dem Titel für das „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) im Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert.

Die im Grundgesetz geregelte vorläufige Haushaltsführung kommt regelmäßig in Haushaltsjahren zur Anwendung, die auf eine Bundestagswahl folgen. Im Jahr 2022 galt die vorläufige Haushaltsführung annähernd ein halbes Jahr. Der Haushalt war erst Anfang Juni vom Bundestag beschlossen worden. Bei einer vorläufigen Haushaltsführung gibt es keine Haushaltssperre. Bereits eingegangene Verpflichtungen können planmäßig ausgezahlt werden. Grundsätzlich können während der vorläufigen Haushaltsführung begonnene Maßnahmen fortgesetzt und bewilligte Projektmittel ausgezahlt werden.

Für die nun anstehende vorläufige Haushaltsführung wurde festgelegt, dass die Ansätze des Regierungsentwurfs 2025 mit den bereits beschlossenen Empfehlungen des Haushaltsausschusses die Richtwerte und Obergrenzen der vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2025 darstellen. Die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gelten so lange, bis der Haushaltsplan für das folgende Jahr durch Gesetz in Kraft getreten ist. Ob das noch vor der Sommerpause der Fall sein wird, ist völlig offen.