29.05.2024

Graben oder abstandspflichtiges Gewässer?

Foto: Andrea Claus-Krupp

Die Niederschlagssituation seit dem Herbst des letzten Jahres hat dazu geführt, dass in vielen Regionen landwirtschaftlich genutzte Flächen wassergesättigt sind und angrenzende Gräben, die viele Jahre trocken waren und keine Gewässer im eigentlichen Sinne sind, aktuell Wasser führen. Diese Tatsache mache sie jedoch nicht generell zu einem abstandspflichtigen Gewässer, erklärt Andrea Claus-Krupp, Landwirtschaftskammer NRW.

Die seit September 2021 bundesweit geltende Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) schreibt in § 4a die Einhaltung von Abständen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Flächen an Gewässern vor. Dies kann entweder durch die Anlage eines 5 m breiten, dauerhaft begrünten Randstreifens oder durch einen Abstand von 10 m bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln erfolgen. In NRW konkretisiert ein Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) aus dem Jahr 2021, welche Gewässer von dieser Verpflichtung betroffen oder ausgenommen sind.

Mehr in LZ 22-2024 auf S. 19