Leipziger Urteil: Bund muss es regeln
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen Oktober zur fehlerhaften Ausweisung der roten Gebiete stellt die dort geltenden höheren Anforderungen an die Düngung nicht infrage. Das geht aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervor, die das Leipziger Gericht nun vorgelegt hat. Demnach bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen für die roten Gebiete. Die höheren Anforderungen an die Düngung dienten dem Gewässerschutz und damit einem wichtigen Gemeinwohlinteresse.
Das Gericht bestätigt, dass die Einschränkungen für die Landwirtschaft in den roten Gebieten und die daraus resultierenden Ertragseinbußen für betroffene Betriebe „die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren“. Dies gelte insbesondere für die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 %. Die Länder seien nicht gehalten gewesen, in den roten Gebieten eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, „bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist“.
Das Bundesverwaltungsgericht bemängelt, dass es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Bundesrecht für die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung fehlt. Die vom Bund erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVV GeA), auf die sich die Landesdüngeverordnungen beziehen, reiche als Grundlage für die Ausweisung roter Gebiete nicht aus. Verwaltungsvorschriften seien lediglich für die Exekutive bindend, nicht jedoch für Dritte, in diesem Fall Landwirte. Da mit den roten Gebieten Grundrechtseinschränkungen beim Eigentum und bei der freien Berufsausübung einhergingen, sei deren Ausweisung vom Bund in der Düngeverordnung und nicht in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.
AgE
