Ratgeber Förderung 2026

12. März 2026 RATGEBER ­ Förderung 2026

DenBoden imBlick Pflanzenschutz: Geprüft aufs Feld Neues rund ums Milchvieh Rheinischer Landwirtschafts-Verlag GmbH Rochusstr. 18 · 53123 Bonn · Tel.: 0228 52006 544 www.lz-rheinland.de · vertrieb@lz-rheinland.de WEITERSAGEN lohnt sich. Werben Sie einen neuen Leser für die , denn Wir belohnen Sie mit einer tollen Prämie! Weitere Infos unter www.lz-rheinland.de oder einfach den QR-Code scannen. 0GWKH_8164.pdf; s1; (225.00 x 299.00 mm); 20.Sep 2024 13:29:09; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien DenBoden imBlick Pflanzenschutz: Geprüft aufs Feld Neues rund ums Milchvieh Rheinischer Landwirtschafts-Verlag GmbH Rochusstr. 18 · 53123 Bonn · Tel.: 0228 52006 544 www.lz-rheinland.de · vertrieb@lz-rheinland.de WEITERSAGEN lohnt sich. Werben Sie einen neuen Leser für die , denn Wir belohnen Sie mit einer tollen Prämie! Weitere Infos unter www.lz-rheinland.de oder einfach den QR-Code scannen.

3 Ratgeber Förderung 2026 INHALT | 04 Prämienantrag 2026 im Überblick 06 Termine 2026 10 Wo es Hilfe und Antworten gibt 13 Flächen fehlerfrei führen 18 Fruchtarten-Codierung 22 Beihilfen nicht für jede Fläche 26 Schneisen für Jagd und Vielfalt 27 Prämien für Büsche und Bäume 30 Förderung junger Landwirte 33 Grundbedingung Konditionalität 39 Förderung verlangt Verantwortung 40 Öko-Regelungen für Umwelt und Klima 48 Flächen ganz in digital 49 Direktzahlungen für Tiere 52 Dauergrünland unter besonderem Schutz 57 Naturschutz in Paketen 58 Prämierter Verzicht 60 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete 61 Prämien für Vögel, Flora und Fauna 63 Vielzahl an Möglichkeiten 66 Haltung fördern 68 Mit ELAN Schritt für Schritt zum Antrag 70 Einfach in einem einzigen Fach 75 Auch die Satelliten schauen drauf 78 Mona-App: Geknipst und geklärt 80 Wenn Prüfer kommen 82 Feldblöcke als Referenz 83 Stichwortverzeichnis Liebe Leserinnen und Leser, die Antragstellung für das Jahr 2026 steht an. Vor Ihnen liegt die 34. Ausgabe des Ratgebers Förderung. Die Expertinnen und Experten der Förderung erklären wieder, wie Sie den Weg durch die Förderprogramme, Regelungen und Vorschriften finden. Einiges wird Ihnen vielleicht aus dem Vorjahr bekannt sein, aber es gibt auch Änderungen, die es zu beachten gilt. Die Verfahren sind leider nicht wesentlich einfacher geworden, auch wenn es ein paar kleine Erleichterungen gibt. In jedem Fall lohnt es, alle Texte zu lesen, um Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden und keine Prämie zu verschenken. Die eingebauten Prüfungen im ELAN-Programm helfen Ihnen, auch wenn aufgrund der Komplexität nicht jedes Detail abgedeckt werden kann. Es zahlt sich aus, genau hinzusehen und Angaben vor der Einreichung nochmals zu prüfen, um späteren Ärger zu vermeiden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer helfen auch in diesem Jahr bei der Antragstellung. Mithilfe wird in unterschiedlichen Formen angeboten. Falls Hilfe gewünscht ist, vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin. Gegen Antragsschluss zum 15. Mai wird die Auswahl an Terminen erfahrungsgemäß sehr gering. Nachträgliche Änderungen am Antrag sind in begrenztem Maße noch nach dem 15. Mai mittels ELAN möglich. Die Antragstellung bedeutet letztendlich für Sie einen erheblichen Aufwand, dennoch sollte ein leichtfertiger Verzicht auf die Gelder gut überlegt sein. Auch ohne Antragstellung bleiben die Fachrechtskontrollen. Die Überlegung, dass ohne Antragstellung keine Kontrolle mehr stattfindet, trifft nicht zu. Die Prämie kann Ihrem Betrieb aber finanziell helfen. Auch wenn die EU-Kommission Ende 2025 noch Änderungen veröffentlicht hat, war zum Redaktionsschluss nicht geklärt, welche Optionen zu welchem Zeitpunkt hierbei in Deutschland übernommen werden. Sofern sich nach dem Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Ratgebers noch Änderungen ergeben, werden wir schnellstmöglich in der LZ darüber berichten. Es lohnt also, auch nach der Lektüre dieses Ratgebers die LZ weiterhin wöchentlich aufmerksam zu verfolgen. Die LZ wünscht Ihnen viel Erfolg bei der Antragstellung Roger Michalczyk Impressum Redaktion: Rochusstraße 18, 53123 Bonn Telefon: (02 28) 5 20 06-535/563 E-Mail: redaktion@lz-rheinland.de Detlef Steinert (verantwortlich für den redaktionellen Inhalt) Redaktionelle Mitarbeit: Roger Michalczyk, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Titelfoto: Werkbild Case Verlag: Rheinischer Landwirtschafts-Verlag GmbH Rochusstraße 18, 53123 Bonn Telefon: (02 28) 5 20 06-5 00 E-Mail: info@rl-verlag.de Internet: www.rl-verlag.de Verantwortlich für Anzeigen und Vertrieb: Markus Schulz, Bonn Telefon: (02 28) 5 20 06-5 33 E-Mail: markus.schulz@rl-verlag.de Satz/Layout: Fronz Daten Service GmbH & Co. KG, 47608 Geldern Druck: L.N. Schaffrath Druck Medien, 47608 Geldern Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Für deren Richtigkeit kann keine Haftung übernommen werden.

4 Ratgeber Förderung 2026 | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK Auch in diesem Jahr sind wieder neue Regelungen bei den Direktzahlungen eingeführt worden. Diese Änderungen sind ins Antragsverfahren übernommen worden. Um Fehler zu vermeiden, sollte man sich vor der Antragstellung entsprechend gut informieren. Das Antragsverfahren startet wieder am 15. März unter Einsatz des bekannten ELAN-Programms. ▶Mehr als die Grundprämie Die Direktzahlungen setzen sich aus verschiedenen einzelnen Fördermaßnahmen zusammen. Kernstück ist die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit. Diese stellt die Grundprämie dar. Zusätzlich können Betriebe die zusätzliche Einkommensstützung zur Umverteilung beantragen. Für Junglandwirte kann eine zusätzliche Einkommensstützung beantragt werden. Ergänzend zu diesen Direktzahlungen gibt es noch die Zahlungen für die Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen) sowie die an die Produktion gekoppelte Einkommensstützung für Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Mutterkühe. ▶Höhe der Prämien Die voraussichtlichen Einkommensstützungswerte für die einzelnen Interventionen können der Übersicht der Direktzahlungen für 2026 (siehe S. 8) entnommen werden. Es handelt sich jedoch um Schätzwerte. Die exakte Höhe der Beträge je Hektar beziehungsweise je Tier wird im Spätherbst anhand der deutschlandweit beantragten Fläche und Tiere durch das Bundeslandwirtschaftsministerium ermittelt. Die Bagatellgrenze für die Antragstellung liegt bei 1 ha beihilfefähiger Fläche. Sollte diese 1-ha-Grenze nicht erreicht werden und Tierprämien beantragt werden, muss die Auszahlungssumme mindestens 225 € erreichen. ▶Nur für aktive Landwirte Für die Gewährung der Einkommensstützungen ist ein Nachweis notwendig, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch aktiv bewirtschaftet wird. Im Nachweisverfahren wird auf den aktuellen Bescheid oder die aktuelle jährliche Beitragsrechnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurückgegriffen. Dieser Nachweis ist mit der Antragstellung mittels ELAN einzureichen. Es ist zu beachten, dass der Bescheid der Berufsgenossenschaft auch auf den Namen der antragstellenden Person ausgestellt ist. Des Weiteren muss der Bescheid der Berufsgenossenschaft auch für den Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung gültig sein. Wenn also beispielsweise der Antrag am 2. Mai gestellt wird, muss auch der Zeitraum des Bescheids den 2. Mai umfassen. Im Antragsverfahren ist anzugeben, ob sich Änderungen hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft gegenüber dem vergangenen Jahr ergeben haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen die betreffenden Antragsteller, die in den Vorjahren zu Nachweiszwecken einen aktuellen Bescheid der Berufsgenossenschaft eingereicht hatten, auch in diesem Jahr keinen neuen Nachweis erbringen. Es ist jedoch erforderlich, im Antrag die Unternehmernummer der Berufsgenossenschaft anzugeben. ▶Weitere Nachweismöglichkeiten Per Definition gilt ein Antragsteller als aktiver Landwirt, wenn im Vorjahr eine Prämie von nicht mehr als 5000 € ausgezahlt wurde. Nur wenn im Vorjahr kein Antrag gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, diese Einhaltung der 5 000-€-Grenze anhand des aktuell eingereichten Antrags zu berechnen. Auch Antragsteller, die nicht Mitglied in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, können anhand einer ganzjährig, zusätzlich in Voll- oder Teilzeit beschäftigten, sozialversicherten Arbeitskraft in ihrem Betrieb den Nachweis als aktiver Landwirt erbringen. Geringfügig Beschäftigte können in diesem Zusammenhang nicht anerkannt werden. NEU: Die Voll- und Teilzeitbeschäftigten sind zu Nachweiszwecken namentlich im Antrag anzugeben. Ohne Prämienantrag 2026 im Überblick Alle Jahre wieder geht es um viel Geld. Daher ist es ratsam, sich in Ruhe und mit Sorgfalt mit allen Fragen rund um die Antragstellung zu befassen. Sollten sich Fehler einschleichen, drohen Einbußen. Roger Michalczyk führt durch die Regelungen und gibt wertvolle Hinweise zur Antragstellung. Nach wie sind vor Prämien aus erster und zweiter Säule der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) sowie aus Förderprogrammen der Länder mehr als Brosamen. Sie sind ein wichtiger Teil des Betriebseinkommens – für das die Betriebe aber auch viele Gegenleistungen erbringen müssen. Foto: imago/Chromorange

5 Ratgeber Förderung 2026 Namensnennung kann diese Möglichkeit des Nachweises als aktiver Landwirt nicht anerkannt werden. Falls noch Belege besorgt werden müssen, sind die Bearbeitungszeiten bei den ausgebenden Stellen zu beachten. Um die Antragsfristen nicht zu versäumen, sollten die Belege bei den zuständigen Stellen frühzeitig angefordert werden. ▶Vorgaben zu Flächen beachten Jede beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine förderfähige Fläche muss das gesamte Jahr über der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Es werden Ackerflächen, Dauergrünland und Dauerkulturen ab einer Mindestgröße von 0,1 ha gefördert. Eine beantragte Fläche muss hauptsächlich der landwirtschaftlichen Nutzung ganzjährig zur Verfügung stehen. Zum Thema Beihilfefähigkeit von Flächen siehe Seite 22. Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen, in Zweifelsfällen oder Flächen, die bereits drei Jahre hintereinander nicht beantragt wurden, ist es auf Anforderung, beispielsweise in Zweifelsfällen, notwendig, dass der Antragsteller die Verfügungsberechtigung für sämtliche bewirtschaftete Flächen nachweist. Dieser Nachweis hat schriftlich zu erfolgen und kann beispielsweise über einen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Bei einem Flurbereinigungsverfahren sind die Nachweise anhand der Neuzuweisung zu führen. Landschaftselemente (LE) gelten als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Auch die sogenannten kleinen Landschaftselemente sind als Bestandteil der Fläche ebenfalls beihilfefähig, sofern nicht die Grenze von 25 % Flächenanteil überschritten wird. Ebenfalls werden Stilllegungsflächen gefördert, sofern diese im Rahmen einer Mindestpflege in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Auf den Brachen gemäß den Öko-Regelungen oder auf sonstigen Brachen kann eine Mindesttätigkeit alle zwei Jahre erfolgen, wenn es für diese Fläche zu einer überjährigen Fortführung der Stilllegung kommt. Neben den Möglichkeiten des Mähens oder des Mulchens samt Verteilung des Aufwuchses auf der Fläche umfasst die Erbringung der Mindesttätigkeit auch eine Bodenbearbeitung samt Neuaussaat. ▶Auch Randstreifen zählen Beim Ackerland und bei den Dauerkulturen zählen begrünte Randstreifen bis maximal 15 m Breite zur beihilfefähigen Fläche. Diese begrünten Randstreifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln somit auch als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen. ▶Dauergrünland angeben Beim Dauergrünland muss der Bewuchs sich weiterhin überwiegend aus Gras und Grünfutterpflanzen zusammensetzen. Sofern Bäume und Sträucher auf dem Grünland nicht dominieren, sind diese Flächenbestandteile ebenfalls förderfähig. Auch gelten Binsen und Seggen als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, sofern sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht dominieren. Im Rahmen der Konditionalität ist eine Umwandlung von Dauergrünland nicht zulässig. Soll eine Umwandlung erfolgen, muss diese beantragt und kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, genehmigt werden. Eine Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche, beispielsweise bei einer Bebauung der Fläche, ist genehmigungsfrei. Zusätzlich für die einzelnen Dauergrünlandflächen muss angegeben werden, ob die betreffende Fläche als Wiese (nur Schnittnutzung), Weide (nur Beweidung), Mähweide (Beweidung und Schnittnutzung) oder als Hutung (minderes Dauergrünland) genutzt wird. Hierbei besteht in ELAN die Möglichkeit, die Angaben aus dem Vorjahr zu übernehmen. Zum Thema Dauergrünland siehe Seite 52. ▶Agroforstsysteme förderfähig Die gleichzeitige Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche zur Rohstoffgewinnung von Holz oder einer Nahrungsmittelproduktion durch Obstbau und die Nutzung als Acker-, Dauergrünland- oder Dauerkulturfläche ist das vorrangige Ziel der Agroforstsysteme. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Flächen ebenfalls beihilfefähig. Es muss eine aktive Bewirtschaftung der Fläche erfolgen, eine Stilllegung auf diesen Flächen ist nicht beihilfefähig. Nicht zum Agroforstsystem zählen Landschaftselemente und Streuobstwiesen (siehe auch Seite 22). ▶Ausnahme Agri-PV Flächen, die zur Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden, sind nicht beihilfefähig. Es gibt jedoch die Ausnahme der Agri-Photovoltaikanlagen (PV). Hierbei muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein und die Anlage muss die Auflagen der DIN SPEC 91434:202105 erfüllen. Ein entsprechender Nachweis der Erfüllung der DIN-Norm ist dem Antrag beizufügen. Da keine pauschalen Abzüge bei der beantragten Fläche für die Agri-PV- Anlage vorgenommen werden, sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen. Die baulichen Anlagen, die Bodenkontakt haben und eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung hemmen, wie beispielsweise Trafohäuschen, Aufständerung, oberirdische Zuleitungen, sind bei der Beantragung als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche lagegenau in ELAN herauszunehmen (siehe Seite 22). ▶Keine landwirtschaftliche Nutzung Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken, sonst verliert die Fläche ihre Förderfähigkeit. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode gelagert wird, die Fläche für den Wintersport genutzt wird, eigene landwirtschaftliche FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK | Einfach erklärt, für alle gedacht Wenn in diesem Ratgeber Förderung von Betriebsinhabern, Antragstellern und Landwirten die Rede ist, sind selbstverständlich auch alle Betriebsinhaberinnen, Antragstellerinnen und Landwirtinnen ebenso gemeint. Ziel des Ratgebers ist es, die ohnehin komplexen Zusammenhänge möglichst einfach und praxisnah darzustellen. Alle weiblichen, männlichen oder diversen Personen sollten sich deshalb gleichermaßen angesprochen fühlen. Die Redaktion des LZ-Förderratgebers

6 Ratgeber Förderung 2026 Erzeugnisse, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten, nicht länger als 90 Tage auf der Fläche gelagert werden, oder Flächen im Rahmen von Pflegemaßnahmen angrenzender Gewässer oder der Pflege von Gehölzen, einschließlich der Lagerung von anfallendem Schnittgut und Gewässeraushub, für maximal 90 aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommen werden. Eine gesonderte Anzeige braucht nicht vorgenommen zu werden. Es darf in allen Fällen zu keiner Zerstörung, zu keiner wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze oder der Grasnarbe und zu keiner wesentlichen Ertragsminderung kommen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zur temporär nicht landwirtschaftlichen Nutzung. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit-, Erholungs- oder Parkflächen handelt. Zu den Sportflächen werden auch alle Flächen, die im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Golfplatzes stehen, gezählt. Bei Truppenübungsplätzen muss die landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Eine Prämienvoraussetzung ist die Kontrollierbarkeit der zu fördernden Flächen. Hierzu müssen sie jederzeit betretbar sein (siehe auch Seite 22). ▶Weiterhin Umverteilung Weiterhin gibt es die bisherige Umverteilungseinkommensstützung zur besonderen Förderung von kleinen und mittleren Betrieben. Diese Prämie wird bis maximal 60 ha gewährt, für die ersten 40 ha werden ungefähr 68 €/ha gewährt, für die folgenden 20 ha werden dann noch voraussichtlich 41 €/ha gezahlt. Eine Antragstellung kann nur in Kombination mit der Einkommensgrundstützung im ELAN-Programm erfolgen. ▶Zusätzliche Förderung für Junglandwirte Neben den Direktzahlungen gibt es für Junglandwirte eine zusätzliche Förderung, die sogenannte ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte. Diese zusätzliche Stützung wird für maximal 120 ha gewährt. Der Junglandwirt bekommt die Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren und darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein. Für die Gewährung der Prämien sind, neTermine 2026 1. Januar Beginn des Stilllegungszeitraums von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelung 1 - freiwillige Stilllegung auf Acker 1. Januar bis 31. Dezember Haltungszeitraum von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressende GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs 1. Januar bis 1. September bzw. 15. November Zeitraum des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung 6 - Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen mit freiwilligem Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln 31. Januar Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus 2. Februar Ablauf des Zeitraums, in der die Stoppelbrache im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau in weiter Reihe mit anschließender Stoppelbrache beizubehalten ist 1. März bis 30. September Schnittverbot für Landschaftselemente (Hecken, Bäume, Feldgehölze), nicht gemeint sind schonende Form- und Pflegeschnitte 15. März Diesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden. 31. März Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe. Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Brachen und Stilllegungen im Rahmen der Öko-Regel 1a. 1. April Beginn des Sperrzeitraums/der Schutzperiode auf Brachen (Mulch- und Mähverbot, keine Bodenbearbeitung, keine Zerstörung des Aufwuchses auf stillgelegten Flächen), auf Blüh- und Bejagungsschneisen sowie bei Uferrandstreifen und Buntbrachen der Agrarumweltmaßnahmen 15. Mai Ende der Frist zur Neuanlage oder Wiederherstellung mehrjähriger Buntbrachen, Wildpflanzenmischungen, Uferrand- und Erosionsschutzstreifen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen. Spätester Termin für die Aussaat der Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b/c -Anlage von Blühflächen auf Brachen der Öko-Regel 1a 15. Mai Fristende für die Einreichung des Sammelantrags: ◾ Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ◾ Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit ◾ Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ◾ Öko-Regelungen ◾ Gekoppelte Prämie für Mutterschafe/Mutterziegen (keine Nachfrist) ◾ Gekoppelte Prämie für Mutterkühe (keine Nachfrist) ◾ A usgleichszulage für benachteiligte Gebiete noch 15. Mai ◾ A usgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ◾ Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) ◾ F örderung der Sommerweidehaltung im Rahmen von Tierwohlmaßnahmen Einreichung der Auszahlungsanträge Agrarumweltmaßnahmen für: ◾ Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen ◾ B ewirtschaftung kleiner Ackerschläge ◾ A nlage von Uferrandstreifen ◾ A nlage von Erosionsschutzstreifen ◾ A nlage mehrjähriger Buntbrachen ◾ A nbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen ◾ Getreideanbau in weiter Reihe und optional Stoppelbrache ◾ Ö kologischer Landbau ◾ Z ucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen ◾ V ertragsnaturschutz Die Einreichung des Sammelantrags sowie der Auszahlungsanträge der Agrarumweltmaßnahmen erfolgt generell über die Software zur Antragstellung ELAN. Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Einkommensstützung zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli, unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum gegebenenfalls maßnahmenspezifisch geregelt. 15. Mai bis 15. August Im Falle der Beantragung von gekoppelten Tierprämien: vorgeschriebener Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe/ -ziegen und Mutterkühe. 16. Mai bis 15. Oktober Im Falle der Beantragung der Sommerweidehaltung: vorgeschriebener Weidehaltungszeitraum. 31. Mai Letzter Termin für die verspätete Einreichung von flächenbezogenen Anträgen (Auszahlungsanträge Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Direktzahlungen), für die Tiermaßnahmen gibt es keine Nachfrist, hier ist der letzte Termin 15. Mai, gegebenenfalls unter Anwendung von Kürzungen (1 % Kürzung je verspäteter Tag). Letzter Termin zur Nachmeldung von Flächen für den Sammelantrag sowie der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen. Letzter Termin für die kürzungsfreie Änderung der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK

7 Ratgeber Förderung 2026 ben der Kontrolle des Betriebs durch den Junglandwirt, auch nachweisbare Ausbildungs- oder Qualifikationsnachweise erforderlich (siehe hierzu Seite 30). ▶Prämien für Schafe, Ziegen und Mutterkühe Es werden auch zusätzliche Prämien für Schaf- und Ziegenhalter sowie für Mutterkuhhalter gezahlt. Die Tiere müssen im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. August im Betrieb gehalten werden. Sollten Tiere auf natürliche Weise verenden – nicht gemeint ist damit eine Schlachtung –, können diese ersetzt werden. Regelungen zum Weidegang oder Besatzdichtefaktoren sind für diese Einkommensstützung nicht vorgesehen. Um diese Prämie in Anspruch nehmen zu können, müssen mindestens sechs Mutterschafe oder -ziegen beziehungsweise mindestens drei Mutterkühe gehalten und beantragt werden. Bei den Schafen und Ziegen zählen für die Förderung nur die weiblichen Tiere, die mindestens einmal gelammt haben müssen. Für die Einzeltiere sind die jeweiligen Ohrmarkennummern anzugeben. Die Zahlung für Mutterschafe und Mutterziegen kann nur für diejenigen Tiere bewilligt werden, die in der HIT-Datenbank gemeldet sind. Auch bei den Mutterkühen wird auf die Einzeltierangaben in der HIT-Datenbank zu Förderzwecken zurückgegriffen. Diese sind vom Antragsteller zu aktualisieren. Es werden nur Mutterkuhhalter gefördert, wenn der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse verkauft, siehe auch den Artikel über Direktzahlungen für Tiere auf Seite 49. NEU: Bei diesen gekoppelten Direktzahlungen werden die Meldepflichten vereinfacht. Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, Mutterschafen und Mutterziegen in der HIT-Datenbank muss zukünftig bis spätestens zum letzten Tag des Haltungszeitraums vorgenommen worden sein. ▶Freiwillige Öko-Regelungen Die Öko-Regelungen fördern gesondert freiwillig erbrachte Umweltleistungen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht dabei nicht. Es gibt einen Katalog von Maßnahmen, aus denen die Landwirte einzelne Maßnahmen wählen können. Es können einzelne Regelungen oder, in bestimmten Grenzen, auch eine Kombination von Maßnahmen durchgeführt werden. 1. Juni bis 15. Juli Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächenverzeichnis anzugeben. 16. Juni Ablauf des Mähverbots auf Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen 30. Juni Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen, die Einreichung erfolgt für alle Maßnahmen über die Software zur Antragstellung ELAN: ◾ Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2027 ◾ Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen ◾ V ertragsnaturschutz ◾ Ö kologischer Landbau ◾ A nbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen ◾ Anlage von Uferrandstreifen ◾ Anlage von Erosionsschutzstreifen ◾ Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache ◾ Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge ◾ Anbau von mehrjährigen Wildpflanzen ◾ Anlage mehrjähriger Buntbrachen 16. Juli Beginn des Erntezeitraums im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen 15. August Ablauf des Mulch- und Mähverbots auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen sowie der Blüh- und Bejagungsschneisen und den Buntbrachen (AUM). Ablauf der Frist zur Einreichung der Nachweise in Form von georeferenzierten Fotos über die MonaNRW-App für die Öko-Regelung 5 (Dauergrünland mit Kennarten). 31. August Ablauf des Zeitraums (ab 1. Januar) des Verzichts auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der ÖkoRegelung 6. Bei Dauerkulturen oder beim Anbau von Ackerfutter (Gras, Grünfutter, Leguminosen) verlängert sich der Zeitraum bis zum 15. November. 1. September Ab dem 1. September darf für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hiervon darf ab dem 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen. noch 1. September Eine Beweidung oder Mahd mit anschließender Abfuhr der im Rahmen der Öko-Regelungen 1d - Anlage von Altgrasstreifen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ein Mulchen ist nicht zulässig. 30. September Spätestmöglicher Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitorings 15. November Spätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (Mähen, Mulchen, Häckseln der Fläche) Mitte Dezember Voraussichtliche Auszahlung der Fördermaßnahmen: Sommerweidehaltung, Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlungen umweltspezifische Einschränkungen Ende Dezember Voraussichtliche Auszahlung der Direktzahlungen 2026 (Flächen sowie Tiermaßnahmen) 31. Dezember Letzter Tag des Haltungszeitraums (Beginn am 1. Januar) von mindestens 0,3 bis maximal 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs. Im Rahmen der Mindestbodenbedeckung ist auf mindestens 80 % der Ackerflächen sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, eine Mindestbodenbedeckung bis zu diesem Tag sicherzustellen. Fristende, bis zu dem Zwischenfrüchte und Untersaaten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auf der Fläche zu belassen sind. 31. Januar 2027 Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen für das Verpflichtungsjahr 2026 in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant). Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus für die Auszahlungsanträge 2026. 2. Februar 2027 Ende des Verpflichtungszeitraums zur Beibehaltung der Agrarumweltmaßnahme Stoppelbrache im Getreideanbau in weiter Reihe, sofern die Option Stoppelbrache beantragt wurde. bis 30. Juni 2027 Voraussichtliche Auszahlung für bestimmte Agrarumwelt-/ Tierwohlmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2026 sowie Auszahlung des Erschwernisausgleichs Pflanzenschutz. FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK |

8 Ratgeber Förderung 2026 Die Öko-Regelungen umfassen neben einer freiwilligen Flächenstilllegung auch die Anlage von Blühflächen auf Acker- und Dauerkulturflächen auf freiwillig erbrachten Flächenstilllegungen, die Anlage von Altgrasstreifen auf Dauergrünland, den Anbau vielfältiger Kulturen, die Beibehaltung von Agroforstsystemen, eine gesamtbetriebliche Extensivierung des Dauergrünlands, eine extensive Dauergrünlandbewirtschaftung von einzelnen Flächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf bestimmten Flächen und die Anwendung bestimmter Landbewirtschaftungsmethoden in Natura-2000-Gebieten. NEU: Die Prämie für die Öko-Regelung des Agroforsts steigt von 200 € auf 600 € je ha. Gefördert wird dabei die Fläche, die vom Gehölzstreifen bewachsen ist. Bei den freiwilligen Brachen kann bis zu 8 % der Ackerfläche gefördert werden. Eine Brache ist entweder der Selbstbegrünung zu überlassen oder es erfolgt eine aktive Begrünung. Diese aktive Begrünung kann nicht mit Gras in Reinsaat erfolgen, es müssen mindestens fünf verschiedene nicht verholzende, zweikeimblättrige Arten in der Saatmischung enthalten sein. Entsprechende Saatgutbelege oder bei Eigenmischungen entsprechende Rückstellproben des eingesetzten Saatguts sind für Kontrollzwecke vorzuhalten. NEU: Bei der Öko-Regelung der freiwilligen Stilllegung ist nun eine Sonderregelung für Betriebe mit Rebanbau eingeführt worden. Für diese Betriebe entfällt die bisherige 10-ha-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-ha-Regelung. Künftig kann der höchste Prämienbetrag für einen ganzen ha Stilllegungsfläche gewährt werden. NEU: Bei Teilnahme an der Öko-Regelung der Blühstreifen auf Stilllegungsflächen beziehungsweise in Dauerkulturen gibt es eine Erleichterung. Die Verwendung etablierter Saatgutmischungen ist auch dann erlaubt, wenn Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sind. Auch bei der Anlage von Altgrasstreifen sind Anpassungen vorgenommen worden, die eine betriebliche Umsetzung dieser ÖkoRegelung erleichtern sollen. NEU: Bei der Öko-Regelung der Anlage von Altgrasstreifen muss eine landwirtschaftliche Tätigkeit nur alle zwei Jahre auf der Fläche erfolgen. Gleichzeitig steigen die Prämien, in der ersten Stufe wird von 900 auf 1 000 €/ha, die zweite von 400 auf 450 € erhöht. Gleichzeitig entfällt, bei Überschreitung der maximalen Obergrenze eines Anteils von 20 % an der Dauergrünlandfläche, die pauschale Anerkennung von bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen. NEU: Bei der gesamtbetrieblichen Extensivierung von Dauergrünland wird auch Dam- und Rotwild berücksichtigt. Die Kälber werden den Muttertieren zugerechnet und müssen nicht gesondert im Antrag angegeben werden. Eine Teilnahme an der Öko-Regelung 5 – extensive Dauergrünlandbewirtschaftung einzelner Flächen mit vier Kennarten muss der Nachweis der Kennarten einer Foto-App erfolgen. Genauere Angaben zu den Öko-Regelungen finden Sie ab Seite 40. ▶Konditionalität ist Pflicht Im Rahmen der Konditionalität sind bestimmte Auflagen einzuhalten. Diese Anforderungen umfassen neben den Grundanforderungen an den landwirtschaftlichen Betrieb auch weitere, zusätzliche Anforderungen zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Die Erbringung dieser Anforderungen ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen und weiterer Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen. Für Betriebe mit bis zu 10 ha Betriebsfläche gilt, dass diese Antragsteller zwar weiterhin den Vorschriften der Konditionalitäten unterliegen, aber keine diesbezüglichen Kontrollen durchgeführt werden und auch keine Sanktionen in diesem Bereich mehr verhängt werden. Der Verzicht auf Kontrollen umfasst jedoch nur den Bereich der Einhaltung der Konditionalität, weiterhin gibt es Kontrollen und Sanktionen in den weiteren Förderbereichen, wie beispielsweise den Flächen oder den Tieren. Die einzuhaltende Konditionalität beinhaltet auch gesetzliche Vorschriften zur Einhaltung der sozialen Konditionalität. Hierbei handelt es sich um RePrämienberechtigt sind auch weiterhin nur aktive Landwirtinnen oder Landwirte. Foto: imago/Zoonar ▶Überblick über die Beträge der Direktzahlungen für 2026 Intervention (Maßnahme Direktzahlungen) Geplante, voraussichtliche Beträge (gerundet) Einkommensgrundstützung 147 €/ha Umverteilung erste 40 ha = 67 €/ha folgende 20 ha = 39€/ha Junglandwirte 134 €/ha Mutterschafe /-ziegen 37 €/ha Mutterkühe 85 €/ha Öko-Regelung 1a – nicht produktives Ackerland 1 % bzw. bis zu 1 ha = 1300 €/ha 1 % bis 2 % = 500 €/ha über 2 % bis 8 % = 300 €/ha Öko-Regelung 1b – Blühstreifen Ackerland (nur auf ÖR-Brache) 200 €/ha Öko-Regelung 1c – Blühstreifen in Dauerkulturen 200 €/ha Öko-Regelung 1d – Altgrasstreifen auf Dauergrünland 1% bzw. bis zu 1 ha = 1 000 €/ha über 1 % bis 3 % = 450 €/ha über 3 % bis 6 % = 200 €/ha Öko-Regelung 2 – Vielfältige Kulturen 60 €/ha Öko-Regelung 3 – Agroforst 600 €/ha Öko-Regelung 4 – Extensives Dauergrünland 100 €/ha Öko-Regelung 5 – Bewirtschaftung Dauergrünland mit Kennarten 210 €/ha Öko-Regelung 6 – Verzicht Pflanzenschutz Acker/Dauerkulturen Ackerfutterbau 150 €/ha 50 €/ha Öko-Regelung 7 – Bewirtschaftung Natura 2000 40 €/ha | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK

9 gelungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes und des Arbeitsrechts. Es ist wichtig, dass die entsprechende Einhaltung der Vorschriften im Betrieb ausreichend dokumentiert wird, um diese im Falle einer Kontrolle vorzulegen (siehe auch Seite 39). Die Regelung des Kontrollverzichts für die Betriebe unter 10 ha Betriebsfläche gilt nicht für die soziale Konditionalität. Ein Abbrennen von Stoppelfeldern ist ebenso wie die unerlaubte Beseitigung von Landschaftselementen nicht zulässig. Es gelten auch weiterhin die Regelungen zum Erosionsschutz für bestimmte Flächen, die als erosionsgefährdet eingestuft sind. Für solche Flächen werden in erster Linie die Zeiträume für die Bodenbearbeitung geregelt. Die betreffenden Flächen sind im ELAN-Programm hinterlegt. Für zertifizierte ökologisch wirtschaftende Betriebe bestehen ab diesem Jahr Ausnahmen beim Pflugverbot. Im Rahmen der Konditionalität sind Pufferstreifen entlang von Wasserläufen anzulegen. Auf diesen Streifen gilt ein Verbot der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, ein Verbot des Einsatzes von Bioziden sowie ein Verbot der Düngung in einem Abstand von 3 m zu Gewässern. Eine Flächenbewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz ist auf diesen Streifen gestattet. Vereinfachungspaket: Umsetzung in Deutschland noch offen Die Europäische Kommission hat nach Zustimmung durch das EU-Parlament am 31. Dezember 2025 das sogenannte Vereinfachungspaket der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) per Rechtsverordnung veröffentlicht. Dieses gibt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, bestimmte Regelungen anzupassen. Die EU-Länder müssen jedoch dieses Angebot der EU aktiv nutzen und Anpassungen in den Mitgliedsstaaten auch umzusetzen. Wie andere EU-Mitgliedsstaaten auch, muss Deutschland die EU-Vorgaben nun in nationales Recht übertragen. Die EU-Kommission hat den Ländern in vielen Punkten des Vereinfachungspakets Wahlmöglichkeiten gelassen. Das Vereinfachungspaket beinhaltet unter anderem auch neue Regelungen bei der Entstehung von Dauergrünland sowie bestimmte Befreiungen für Antragsteller mit zertifiziertem Ökolandbau. Bis zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses standen leider die genauen geänderten Regelungen für Deutschland noch nicht fest. Es kann also über die angepassten Regelungen in diesem Ratgeber Förderung noch nicht berichtet werden. Voraussichtlich kommen auf die Antragsteller und die Verwaltung noch Änderungen für das Jahr 2026 zu, über die die LZ Rheinland dann schnellstmöglich berichten wird. Niklas Holtschlag und Roger Michalczyk FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK | Schlechte Ernten? Kannst Du Dir sparen! Leistungsstarker Schutz mitAscra® Xpro. Auch unter schwierigen Bedingungen. www.agrar.bayer.de Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen. Warnhinweise und -symbole beachten. UNSCHLAGBARE VORTEILE IN DER FORMULIERUNG LEISTUNG DIESICH LOHNT! + Exzellente Wirkung gegen alle relevanten Getreidekrankheiten + Integriertes Resistenzmanagement + Hohe Ertragssteigerung _144KE_9698.pdf; s1; (210.00 x 148.00 mm); 28.Jan 2026 10:08:48;PDF_CMYK_Profilanwendung_ab150dpi; L. N. Schaffrath DruckMedien

10 ▶Schutz von Dauergrünland Weiterhin gibt es Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlands. Die Kulisse für Letzteres umfasst Natura-2000-Gebiete und Vogelschutzgebiete. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht (siehe hierzu Seite 52). Eine Umwandlung in eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche ist genehmigungsfrei. NEU: Soll im Rahmen der Genehmigung der Dauergrünlandumwandlung eine Ersatzfläche auf einem anderen Betrieb erbracht werden, so muss dieser mehr als 10 ha Fläche bewirtschaften und/ oder keinen Ökolandbau betreiben. ▶Moorgebiete geschützt Für Moor- und Feuchtgebiete gilt ein besonderer Schutz, entsprechend bestehen bestimmte Bewirtschaftungsauflagen. Für diese Gebiete ist ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Acker umfasst. Die Umwandlung bestimmter Dauerkulturen, beispielsweise Spargel, Miscanthus oder Rhabarber, ist zulässig. Des Weiteren bestehen Regelungen zur Entwässerung der Flächen. NEU: Im Rahmen der guten fachlichen Praxis kann eine Narbenerneuerung beim Dauergrünland nach vorheriger Genehmigung durch die Kreisstelle durchgeführt werden. Hierbei darf es jedoch zu keinem Pflugeinsatz kommen. In Feucht- und Moorgebieten sind Rodungen mit Pflugeinsatz und anschließender Neubepflanzung mit einer Dauerkultur, beispielsweise im Obstbau, ab diesem Jahr zulässig. Die Genehmigungspflicht für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen sowie für die Erneuerung und Instandsetzung vorhandener Entwässerungsanlagen in Moor- und Feuchtgebieten ist vorgeschrieben (siehe hierzu Seite 39). ▶Bodenbedeckung erbringen Wie schon in den vergangenen Jahren sind die Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung einzuhalten. Mindestens 80 % der Ackerflächen müssen eine Bodenbedeckung aufweisen, für die restlichen 20 % gilt dies nicht und diese können schwarz oder unbedeckt bleiben. Es wird hierbei weitgehend auf ein festes Datum für den Beginn des Mindestbodenbedeckungszeitraums verzichtet, dieses wird durch die Einhaltung der guten landwirtschaftliche Praxis geregelt. Zwischenfrüchte sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Ernte der Hauptkultur nach guter fachlicher Praxis etabliert werden und bis zum 31. Dezember auf der Fläche verbleiben. Auch der Zeitraum für die weiteren Maßnahmen, die der Mindestbodenbedeckung dienen, zum Beispiel Stoppelbrache, nicht wendende, mulchende BodenbearWo es Hilfe und Antworten gibt Wenn es Fragen rund um das Antragsverfahren oder zu einzelnen Fördermaßnahmen gibt oder Hilfe bei der Antragstellung gewünscht ist, so steht Ihnen auch dieses Jahr wieder die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als zuverlässiger Partner zur Verfügung. Die Kreisstellen bieten allen Antragstellern kompetente, gebührenpflichtige Mithilfe bei der Antragstellung an. Aufgrund der hohen Nachfrage durch die Landwirte sollte frühzeitig ein Termin mit der Kreisstelle vereinbart werden. Häufig können Fragen bereits telefonisch geklärt werden oder eine Mithilfe kann über eine Internetanwendung erfolgen. In der Regel sind in den ersten vier Wochen der Antragstellung noch eher Termine zu bekommen als zum Ende der Antragsfrist am 15. Mai. Dann stehen nur noch wenige Termine für die Mithilfe zur Verfügung und es besteht die Gefahr, dass der Landwirt gegebenenfalls ohne Hilfe der Kreisstelle die Antragstellung durchführen muss. Durch die Vorabprüfung und den Einsatz des Flächenmonitoringverfahrens lassen sich in einem bestimmten Rahmen auch noch nachträglich Fehler bei der Beantragung sanktionsfrei korrigieren. Es ist also von Vorteil, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Für telefonische Rückfragen stehen die Kreisstellen von montags bis donnerstags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr zur Verfügung. Die Telefonnummern finden Sie unter: www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Wegweiser unter Kreisstellen. Als weiteres Angebot ist wieder eine zentrale Telefon-Hotline eingerichtet worden. Diese zentrale Telefon-Hotline steht für allgemeine Fragen, aber auch bei technischen Problemen mit dem ELAN-Programm, zu den oben genannten Zeiten unter der Nummer 02 51/2 37 62 01 zur Verfügung. Diese Hotline kann jedoch nicht die Mithilfe bei der Antragstellung bieten, wie sie im Rahmen eines persönlichen Termins bei der Kreisstelle geleistet wird. Zu beachten ist, dass technische Störungen trotz der größtmöglichen Sorgfalt durch die EU-Zahlstelle vereinzelt auftreten können. Innerhalb des Zeitfensters, in dem auch die zentrale Telefon-Hotline angeboten wird, werden diese auch möglichst umgehend behoben. Außerhalb dieser Zeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Des Weiteren gibt es umfangreiche Informationen rund um die Prämien und die dazugehörigen Antragsverfahren im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung. Dort sind auch erklärende Tutorials rund um ELAN und ein Erklärvideo dazu aufrufbar sowie weitere Videos zur landwirtschaftlichen Förderung in NRW von der Antragstellung bis zur Auszahlung zu finden. Die Videos gibt es auch direkt im YouTube-Kanal der Landwirtschaftskammer NRW in der Playlist ELAN. Die Videos haben sich in den letzten Jahren als besonders hilfreich erwiesen, da dort anschaulich insbesondere die Handhabung der GIS-Werkzeuge demonstriert wird. Sollte kein PC oder keine Internetverbindung zur Antragstellung zur Verfügung stehen, wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Kreisstelle, da keine Möglichkeit besteht, einen Antrag über Papierformulare zu stellen. Roger Michalczyk Die Landwirtschaftskammer hält viele Hilfestellungen bereit. Auch dieses Jahr hat sie zudem wieder eine Telefon-Hotline eingerichtet. Foto: imago/Depositphotos Ratgeber Förderung 2026 | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK

11 Ratgeber Förderung 2026 beitung, Abdeckungen oder Begrünungen, endet am 31. Dezmeber des Jahres (weitere Informationen auf Seite 39). NEU: Zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade sind in bestimmten Fällen Ausnahmen nach dem Anbau von Kulturen wie Zuckerrüben, verschiedenen Gemüsekulturen und Kartoffeln zur Mindestbodenbedeckung zugelassen. Dieses gilt nur in amtlich anerkannten Gebieten mit einem Befall. ▶Auf Acker gilt Fruchtwechsel Grundsätzlich sind zwei Bedingungen einzuhalten: # Fruchtwechsel auf Flächen: Jede Fläche des Ackerlands muss innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mit mindestens zwei unterschiedlichen Hauptkulturen bestellt werden. # Fruchtwechsel auf Betriebsebene: Auf mindestens 33 % des gesamten Ackerlands eines Betriebs muss die Hauptkultur jährlich gewechselt oder dazwischen eine Zwischenfrucht (auch als Untersaat), die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, angebaut werden. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen. Sie müssen auch dann eingehalten werden, wenn eine Fläche den Bewirtschafter wechselt. NEU: Maismischkulturen werden ab dem Antragsjahr 2026, unabhängig vom Mischungsverhältnis, generell als Hauptkultur Mais eingestuft. Die Einstufung von Mais-Mischkulturen als Mais gilt nicht rückwirkend für die Vorjahre. Diese Vorschriften zum Fruchtwechsel gelten nicht bei bestimmten Kulturen, beispielsweise mehrjährigen Kulturen oder Grasanbau (siehe Seite 39). ▶Regelungen für Brachen Für alle Ackerbrachen gilt generell, dass eine Bodenbearbeitung oder ein Zerstören des Pflanzenbewuchses vom 1. April bis zum 15. August nicht zulässig ist. Dieses umfasst auch das Verbot von Mähen, Mulchen, Bodenbearbeitung oder eines Umbruchs zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Verpflichtung zum Umbruch oder eine Bodenbearbeitung im Rahmen einer zeitnahen aktiven Begrünung von Blühstreifen und -flächen besteht. Innerhalb dieses Zeitraums darf auch keine Mahd oder sonstiges Zerkleinern des Aufwuchses einer aus der Produktion genommenen Grünlandfläche erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Bejagungsschneisen. Zu diesen Auflagen und Terminen gibt es Ausnahmen für einzelne Agrarumweltmaßnahmen (AUM) oder sonstige Verpflichtungen zu einer späteren Aussaat. Es gelten in diesen Fällen die vorgeschriebenen Termine und Auflagen zur Begrünung. NEU: Aufgrund des Wegfalls der stringenten Begrünungsvorschriften von Brachen kann, neben der Selbstbegrünung, auch eine aktive Begrünung durch Saatgutmischungen mit verschiedenen Arten oder durch Aussaat von Gräsern in Reinkultur erfolgen. ▶AUM und Co. Auch 2026 können mittels ELAN Anträge für die Bewilligung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und des Ökologischen Landbaus gestellt werden. NEU: Die Bewilligungen der neuen Grundanträge in 2026 können jedoch nur noch für einen dreijährigen Verpflichtungszeitraum erfolgen. Die einzelbetriebliche Bewilligungsobergrenze für die Maßnahme Buntbrache liegt bei maximal 10 % der Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs und maximal 3 ha. Für die Maßnahme der Anlage von Uferrandstreifen gilt die betriebliche Obergrenze von 3 ha. Für die Agrarumweltmaßnahmen Anbau mehrjähriger Wildpflanzen, Anlage mehrjähriger Buntbrachen, Anlage von Erosionsschutzstreifen und Anlage von Uferrandstreifen ist eine flächengebundene Beantragung notwendig, das heißt, schon beim Grundantragsverfahren sind die einzelnen zu berücksichtigenden Flächen zu benennen. Für Einzelheiten zu den Agrarumweltmaßnahmen siehe Seite 63. Bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gilt für die Beantragung von Flächenzahlungen das sogenannte Belegenheitsprinzip. Es können nur Flächen innerhalb von NRW gefördert werden. Sollten Flächen außerhalb von NRW bewirtschaftet werden, so sind diese in dem Bundesland zu beantragen, in dem die betreffenden Flächen liegen (siehe Seite 60). NEU: Ab 2026 sollen auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen im Rahmen der Ausgleichszulage mit 25 €/ha gefördert werden. ▶Antrag im ELAN Die Antragstellung kann nur online mittels des ELAN-Programms erfolgen. Dort sind die benötigten Daten, wie beispielsweise die Vorjahresdaten, Gebietskulissen und Luftbildkarten, hinterlegt. Computergestützte Prüfungen und hinterlegte Hinweise helfen, eine fehlerhafte Antragstellung zu vermeiden. Nach der elektronischen Antragseinreichung wird automatisiert an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail gesandt. Im eigenen Interesse sollte die ordnungsgemäße Einreichung des Antrags rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist anhand dieser Mail überprüft werden. Das Antragsverfahren mittels des ELANProgramms umfasst auch die MöglichMischkulturen mit Mais werden ab diesem Jahr als Hauptkultur Mais eingestuft. Foto: landpixel Ohne E-Mail-Adresse geht es nicht Im Rahmen der vergangenen Agrarreform ist eine elektronische Kommunikation mit den Antragstellenden verpflichtend geworden. Dies geht nicht ohne eine aktuelle E-Mail-Adresse. Sie ist für eine digitalisierte Kommunikation erforderlich und eine verpflichtende Angabe im Sammelantrag. Die E-Mail-Adresse wird das gesamte Jahr über benötigt, so werden die Antragsstellenden beispielsweise mittels E-Mail über die Ergebnisse von bestimmten Kontrollen oder auch die Einstellung der Auszahlungsbescheide in das ELAN-Programm informiert. Ebenso wird die Benachrichtigung über den Eingang des Antrags bei der EU-Zahlstelle an die E-Mail-Adresse geschickt. Es ist also im eigenen Interesse, auf eine aktuelle und zutreffende E-Mail-Adresse im Antrag zu achten. Eine vorhandene Adresse ist hinsichtlich der Aktualität sowie der korrekten Schreibweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, eine fehlende E-Mail-Adresse ist in jedem Fall zu ergänzen. Roger Michalczyk FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK |

12 Ratgeber Förderung 2026 keit, Dokumente und Nachweise elektronisch zu übermitteln. Hierzu ist ein elektronisches Antragstellerpostfach in der ELAN-Anwendung integriert worden. Sollten beispielsweise neue Flächen im Antrag aufgenommen werden, so sind für diese Flächen die benötigten Nachweise, zum Beispiel Pachtverträge, im Rahmen der Antragstellung zeitgleich mit hochzuladen. Im Antragstellerpostfach werden auch Bescheide und Anhörungen hinterlegt. Eine entsprechende E-Mail weist dann auf die Abrufmöglichkeit hin. ▶Kontrolle per Satellit Ein Großteil der Vor-Ort-Kontrollen wird in Nordrhein-Westfalen anhand des Flächenmonitorings durchgeführt. Hierbei werden mit Satelliten und der dazugehörigen digitalen Technik alle beantragten Flächen überwacht. Die klassische Vor-Ort-Kontrolle wird nur noch in Zweifelsfällen sowie zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen durchgeführt. Auch ein Teil der Regelung zu den Konditionalitäten wird für alle Flächen im Rahmen von computergestützten Verwaltungskontrollen geprüft. Davon betroffen sind im Rahmen der Konditionalität die Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlands und die Einhaltung des Fruchtwechsels. ▶Erstantrag und Betriebswechsel Sollte ein Wechsel in der Betriebsführung vorliegen oder erstmalig ein Antrag gestellt werden, so ist rechtzeitig vor der Antragstellung die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu informieren, damit der benötigte Zugang zum ELANProgramm eingerichtet werden kann. Diese Freischaltung beinhaltet auch unter Umständen die Zuteilung einer ZIDRegistriernummer mit dazugehöriger PIN und einer gültigen Unternehmernummer. Die Bereitstellung dieser Daten nimmt in der Regel mehrere Tage in Anspruch. Beachten Sie diese Zeiten, da die Antragsfrist auch bei fehlenden Zugangsdaten nicht verlängert werden kann. Der Tipp lautet: Melden Sie sich bei Betriebswechseln oder erstmaliger Antragstellung frühzeitig bei Ihrer Kreisstelle – je früher, desto besser. ▶Antragsfristen beachten Das ELAN-Programm wird zum 15. März für die Antragstellung freigeschaltet. Nachweise in Papierform sind digital über ELAN als eingescannte PDF-Datei einzureichen. Die Antragstellung hat bis zum 15. Mai zu erfolgen. Einzelne Flächen können dann ohne Kürzung bis zum 31. Mai noch nachträglich beantragt werden. Bis zu diesem Termin können auch noch Anträge unter Anwendung einer Kürzung der Prämiensumme (1 % pro Tag der Verspätung) eingereicht werden. Nach dem 31. Mai eingehende Anträge und Nachmeldungen von beantragten Flächen gelten als verspätet und müssen abgelehnt werden. Dieser Zeitraum bis zum 31. Mai gilt nicht für die Tierprämien. Hier kann nur bis zum 15. Mai ein Antrag eingereicht werden, eine spätere Frist bis zum 31. Mai, wie bei den Flächen, ist nicht gegeben. ▶Auszahlungen: Termine und Veröffentlichung Im Sommer und Herbst erfolgen die vorgeschriebenen Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen und die Antragsteller werden über die Ergebnisse des ganzjährigen Flächenmonitorings unterrichtet. Die Auszahlung der Direktzahlungen ist für Ende Dezember vorgesehen. Ein genauer Termin wird dann im Spätherbst durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für jedes Land festgelegt. Die Auszahlungen der Agrarumweltprogramme und Tierwohlmaßnahmen im Rahmen der zweiten Säule sollen voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2027 erfolgen. Die entsprechenden Bescheide werden im Nachgang zur Auszahlung versendet. Die Bescheide sind nach Erhalt über das Antragstellerpostfach schnellstmöglich zu prüfen, da gegebenenfalls schnell reagiert werden muss. In Nordrhein-Westfalen besteht keine Widerspruchsmöglichkeit, sondern bei Bedarf muss innerhalb von vier Wochen nach der Bescheidzustellung der Klageweg beschritten werden. Etwaige Kürzungen oder Sanktionen sind in den Bescheiden dargestellt. Die Mitgliedstaaten sind nach EUrechtlichen Regelungen verpflichtet, jedes Jahr alle Empfänger von EU-finanzierten Agrarzahlungen durch die Zahlstellen der Länder im Internet zu veröffentlichen. Hierbei ist neben der namentlichen Nennung des Empfängers auch die Höhe der Prämienzahlungen der Direktzahlungen und Agrarumweltprogramme samt einer kurzen fachlichen Erläuterung veröffentlicht. Ein entsprechendes Merkblatt ist dem ELAN-Antrag zu entnehmen. ◀ Nicht vergessen: Abgabefrist für den Grundantrag ist der 15. Mai. Änderungen, zum Beispiel am Flächenverzeichnis, sind allerdings auch noch in den Wochen danach möglich. Foto: landpixel Keine Anmeldung ohne PIN Neben der ZID-Registriernummer wird für die Anmeldung im ELAN-Programm auch eine persönliche PIN benötigt. Diese PIN wurde ursprünglich mit der Registriernummer bei der Erteilung dieser Nummer mitgeteilt und ist in der HIT/ZID-Datenbank oder direkt in ELAN nach Ablauf der Gültigkeit zu ändern. Aber was ist zu tun, wenn ich diese PIN vergessen habe? Eine neue PIN kann direkt in der HIT-Datenbank (www. hi-tier.de) bestellt werden. Hierzu ist eine Kontaktaufnahme mit der Tierseuchenkasse, der EU-Zahlstelle oder den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW nicht notwendig, da dort die benötigte PIN nicht vergeben werden kann. Die Beantragung der PIN kann nur online erfolgen. Die Vergabe ist in der Regel unkompliziert und schnell erledigt. Im Rahmen des Anmeldeverfahrens steht Ihnen eine Schaltfläche „PIN vergessen – PIN-Anforderung“ zu diesem Zweck zur Verfügung. In der aufzurufenden Eingabemaske sind dann die entsprechenden Daten zu erfassen. Es ist hierzu die Registriernummer und der Name des Betriebs, so wie in der HIT/ZID-Datenbank hinterlegt, einzugeben und mittels Button der Postversand zu wählen. Im Abschluss ist der Button „PIN anfordern“ zu betätigen. Es ist darauf zu achten, dass nach der Bestellung der PIN der Hinweis erscheint, dass dieser innerhalb von zwei bis drei Tagen bei Ihnen eingeht. Erst wenn diese Meldung erscheint, ist die Bestellung ordnungsgemäß registriert worden. Die PIN wird am gleichen oder – bei Bestellung am Nachmittag – am nächsten Werktag versendet. Wenn die neue PIN postalisch zugestellt wurde, tragen Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse in der HIT ein, um zukünftig eine neue PIN per E-Mail übermittelt zu bekommen. Sollte die Hinterlegung der E-Mail-Adresse bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein, wird die neue PIN direkt an die E-Mail-Adresse übermittelt. Eine Anleitung zur PIN-Vergabe finden Sie auch im Internetangebot der Landwirtschaftskammer unter Förderung und dort in der Rubrik Elektronischer Antrag (ELAN) (https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/elan/index.htm) im Absatz „Beantragung einer neuen PIN oder abgelaufene PIN“. Roger Michalczyk | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK

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